Sozialhilfeempfänger ohne generellen Anspruch auf die Aufnahme in den Basistarif
18.07.2014
Basistarife dienen in der privaten Krankenversicherungen (PKV) zur Absicherung der Versicherten, die sich normale PKV-Tarife nicht (mehr) leisten können. Dennoch ist der Zugang längst nicht jedem gewährt. So hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall entschieden, dass bei Sozialhilfeempfängern „kein genereller Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung“ besteht.
Der Entscheidung des IV. Zivilsenats am Bundesgerichtshof zufolge haben „Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung.“ Dies gelte auch für Personen, die erstmals nach dem 1. Januar 2009 Leistungen auf Basis des SGB XII bezogen.
Antrag auf die Aufnahme in den Basistarif abgelehnt
In dem aktuellen Fall hatte die seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin für sich und ihre drei minderjährigen Kinder versucht, die Aufnahme in den Basistarif der beklagten privaten Krankenversicherung durchzusetzen. Die Klägerin bezog laut Mitteilung des Bundesgerichtshofs „bis Ende April 2012 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut.“ Seit Mai 2012 hat sie Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Von dem zuständigen Sozialamt sei ihr mitgeteilt worden, „sie müsse einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen“, berichtet der Bundesgerichtshof weiter. Die ausgewählte Versicherung lehnte den Antrag jedoch ab, woraufhin die Frau Klage gegen die verweigerte Aufnahme einreichte.
Diese Klage wurde zunächst vom Landgericht Köln positiv beschieden (LG Köln; Urteil vom 10. Juli 2013 – 23 O 396/12), jedoch in nächster Instanz auf Berufung der beklagten Krankenversicherung vom Oberlandesgericht Köln (OLG Köln; Urteil vom 8. November 2013 – 20 U 137/13) abgewiesen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil nun bestätigt.(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 55/14). Demnach haben Sozialhilfeempfänger keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Aufnahme in einen Basistarif der PKV. (fp)
Bild: Kurt F. Domnik / pixelio.de
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