BGH: Verbot in Deutschland schlägt auf Leistungspflicht durch
Auch private Krankenversicherer müssen nicht die Kosten einer künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende tragen. Das hat am Mittwoch, 14. Juni 2017, der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: IV ZR 141/16). Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, in den Vertragsbedingungen sei üblich die Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Das bedeute, dass der Versicherer lediglich solche Behandlungen bezahlen muss, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind.
Damit wies der BGH eine Frau aus Bayern ab. Sie war zunächst kinderlos. Weil Eizellspenden in Deutschland verboten sind, begab sie sich 2012 in ein Zentrum für künstliche Befruchtung in Tschechien. Dort gelang nach mehreren Versuchen die künstliche Befruchtung mit Spender-Eizellen. Die Frau bekam so ein Kind.
Von ihrer privaten Krankenversicherung forderte sie die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 11.000 Euro. Die Versicherung lehnte dies ab.
Wie schon das Oberlandesgericht München gab nun auch der BGH dem Versicherer recht. Dem Versicherungsvertrag hätten die Musterbedingungen der deutschen privaten Krankenversicherer zugrunde gelegen. Diese legten fest, dass für den Vertrag deutsches Recht gilt und dass sich der Umfang der Leistungen unter anderem nach den deutschen gesetzlichen Vorgaben richtet.
Dies sei so auszulegen, dass der private Krankenversicherer „lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind“, urteilte der BGH. Zwar erstrecke sich der Versicherungsschutz auch auf das europäische Ausland. Dies meine aber den räumlichen Geltungsbereich „und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind“.
Nach dem Embryonenschutzgesetz sei die Eizellspende in Deutschland verboten. Eine Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung bestehe daher nicht. Dass Eizellspenden in Tschechien erlaubt sind, ändere daran nichts.
Die Karlsruher Richter räumten ein, dass dies eine Einschränkung der EU-Rechtlichen Dienstlistungsfreiheit bedeutet. Wegen des Schutzzwecks der Vorschrift sei diese aber gerechtfertigt.
2015 hatte der BGH allerdings entschieden, dass tschechische Ärzte in Deutschland für die Eizellspende in Tschechien werben dürfen (Urteil vom 8. Oktober 2015, Az.: I ZR 225/13; JurAgentur-Meldung vom Folgetag). mwo
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