BSG-Urteil: Klinik darf Adresse eines angestellten Arztes nicht wegen Klage eines Patienten bekannt geben
22.01.2015
Ein Patient, der von einem Klinikträger und zwei dort angestellten Ärzte nach einem stationären Krankenhausaufenthalt Schadenersatz verlangte, verklagte den Träger auf Herausgabe der Privatanschrift eines Arztes. Zuvor hatte sich die Klinik geweigert, die persönlichen Daten herauszugeben. Der Bundesgerichtshof stütze die Vorgehensweise des Klinikträgers. In seinem Urteil vom 20. Januar 2015 (Aktenzeichen: VI ZR 137/14) stellte er klar, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt ist, personenbezogene Daten, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, an Dritte weiterzugeben.
Privatadresse von Ärzten darf nicht von Klinik an Patienten weitergegeben werden
Der betroffene Patient versuchte zunächst die Klage an beide Ärzte über ihre Klinikanschrift zuzustellen. Dies blieb jedoch bei einem Arzt erfolglos. Hintergrund war ein falscher Name, den der Prozessbevollmächtigte des Arztes nicht korrekt angegeben hatte. Nach der Namenskorrektur konnte die Klage aber erfolgreich zugestellt werden. Dennoch verlangte der Patient die Herausgabe der Privatanschrift des Arztes durch den Klinikträger. Dieser lehnte jedoch doch. Daraufhin zog der Patient vor Gericht.
In erster Instanz wurde die Auskunftsklage vor dem Amtsgericht Weißwasser abgelehnt. In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Görlitz war der Mann schließlich erfolgreich. Das Gericht verurteilte den Klinikträger zur Herausgabe der Privatadresse des Arztes, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient vertrage.
BSG unterstreicht die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten des Arztes
Daraufhin ging der Klinikträger in Revision vor den Bundesgerichtshof. Dieser hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab, wie bereits erstinstanzlich durch das Amtsgericht Weißwasser geschehen. „Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen“, so der Bundesgerichtshof in einer Mitteilung. „Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte.“ Zudem verstoße die Auskunftserteilung gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG. „Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten.“
Im konkreten Fall seien die Daten ausschließlich für die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses notwendigen Zwecke erhoben wurden. Eine Übermittlung an Dritte wäre in diesem Fall als „zweckfremde Verwendung ausgeschlossen“. Die Weitergabe der privaten Daten bedürfe der Einwilligung des Betroffenen. (ag)
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
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