Ab 2013 müssen aller Voraussicht nach alle Selbstständige unter 50 Jahre eine Altersabsicherung vornehmen. Damit wird eine Rentenversicherungspflicht auch für Selbstständige eingeführt.
31.10.2013
Die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) arbeitet derzeit an einem Gesetzentwurf, nachdem Selbstständige künftig in die Pflicht genommen werden, eine Rentenversicherung abzuschließen. Die Ministerin will damit verhindern, dass Selbstständige später einmal in die Altersarmut rutschen und auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind.
Für wen gilt die Rentenversicherungspflicht?
Nach Vorstellungen der Bundesarbeitsministerin soll die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige bereits im Jahre 2013 in Kraft treten. Anhand eines erstes Entwurfs wird deutlich, wer von der Pflicht zur Altersabsicherung betroffen sein wird. Somit sollen die Regelungen für alle Selbstständige gelten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes jünger als 30 Lebensjahre alt sind oder dann erst eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Sie soll auch auch für Selbstständige gelten, die zwischen 30 und 50 Jahren, die sich erst nach dem 1.7.2013 selbständig machen (nach einer Schonfrist) und für 30- bis 50-Jährige, die zwar bereits selbständig sind, aber noch nicht "ausreichend" für das Alter vorgesorgt haben.
Noch nicht abschließend ist geklärt, wie hoch der Mindestbetrag sein soll. In der Diskussion ist ein Betrag zwischen 250 bis 300 Euro monatlich. Somit soll erreicht werden, dass die spätere Rente höher ist, als die Grundsicherung. Ehemalige Selbstständige in Rente sollen mindestens 700 Euro Rente beziehen.
Rentenbeitrag für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wer als Selbstständiger in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, für den besteht ein einheitlicher Regelbetrag. Der Betrag wird seitens des Bundes jedes Jahr neu festgelegt. Derzeit liegt dieser bei rund 510,00 Euro. Der Betrag muss seitens des Selbstständigen in voller Höhe bezahlt werden, weil sozusagen der Arbeitgeberanteil, den Angestellte erhalten, selbst gezahlt werden muss. Ausgenommen sind aber Künstler, Hausgewerbetreibende und freischaffende Publizisten. Wer gerade eine Existenz aufgebaut hat, muss nicht den vollen Beitrag zahlen. Per Antrag können Existenzgründer den hälftigen Regelbeitrag zahlen.
Selbstständige, die weiterhin keiner Rentenversicherungspflicht unterliegen
Ausgenommen von dem Gesetz sollen Selbstständige sein, die älter als 50 Jahre alt sind. Ausgenommen sind auch Selbstständige, die weniger als 400 Euro im Monat verdienen und Angehörige von Berufsgruppen, die über ihre berufsständischen Versorgungswerke abgesichert sind, sowie Künstler und Publizisten, die Mitglieder der Künstlersozialversicherung sind. Auch nebenberuflich Selbständige, die weniger als 20 Stunden pro Woche selbständig arbeiten und in der Regel den größten Teil des Einkommens aus einer nicht-selbständigen Tätigkeit beziehen, sind nicht betroffen.
Empfehlenswert ist es, sich schon jetzt zu informieren, welche Rentenversicherung oder Anlageform für einen Infrage kommt und ob man selbst von dieser Gesetzesregelung betroffen sein könnte. (sb)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.