Sozialgericht Leipzig: Eingliederungshilfe deckt Anspruch nicht ab
Begeben sich Schwerstbehinderte auf eine Kreuzfahrt, muss die ‚Sozialhilfe nicht die Reisekosten für eine notwendige Begleitperson bezahlen. Dies ist nicht vom Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe umfasst, entschied das Sozialgericht Leipzig in einem aktuell bekanntgegebenen Urteil vom 5. Dezember 2017 (Az.: S 10 SO 115/16). Denn Gegenstand und Ziel einer Kreuzfahrt seien „vorrangig Erholung und entspanntes Aufsuchen von fernen Orten und Sehenswürdigkeiten mit einem Schiff“ und nicht die deutliche Verbesserung von Kontakten zu Nichtbehinderten.
Konkret ging es um einen Rollstuhlfahrer, der im Alltag auf ständige Assistenz angewiesen ist. Die laufenden Kosten der Pflegekräfte erstattete der zuständige Landkreis als überörtlicher Sozialhilfeträger. Doch auch der Schwerbehinderte wollte mal Urlaub machen. Im Sommer 2016 unternahm er eine selbst finanzierte Kreuzfahrt.
Eine notwendige Pflegekraft begleitete ihn. Die dabei zusätzlich entstandenen Kosten in Höhe von 2.000 Euro übernahm zunächst der Vater des Rollstuhlfahrers.
Das Geld sollte nun der Landkreis im Rahmen der Eingliederungshilfe erstatten. Auch er müsse als behinderter Mensch mal für einige Tage dem gewohnten Umfeld entfliehen können, so der Rollstuhlfahrer. Ein Ansparen der Mittel im Rahmen der Vermögensfreibeträge sei nicht möglich gewesen.
Zwar könnten auch Reisen der Eingliederung in die Gesellschaft dienen, befand das Sozialgericht. Die Kreuzfahrt sei aber nicht für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich gewesen. Der Kläger habe daher auch keinen Erstattungsanspruch. Denn eine Kreuzfahrt diene vorrangig der Erholung und dem Aufsuchen von Sehenswürdigkeiten und nicht der deutlichen Verbesserung der Kontakte zu Nichtbehinderten.
Der Rollstuhlfahrer sei zudem Mitglied in verschiedenen Verbänden und Vereinigungen und nehme häufig auch an mehrtägige Veranstaltungen im Bundesgebiet teil. Allein damit sei er schon besser in das Leben in der Gemeinschaft eingebunden als viele nicht auf Sozialleistungen angewiesene Nichtbehinderte.
Gegen das Urteil hat der Rollstuhlfahrer Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz eingelegt. fle/mwo
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