Samenzellen einfrieren zur Künstliche Befruchtung: Krankenkassen zahlen nicht.
Bei drohender Unfruchtbarkeit können Männer ihre Samenzellen einfrieren und einlagern lassen, um sich den Kinderwunsch später dennoch zu erfüllen. Dabei sollten die Betroffenen jedoch nicht mit einer Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse rechnen. Denn wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel jetzt entschieden hat, sind die Versicherungen generell nicht dazu verpflichtet, sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen.
Kryokonservierung ist „Eigenverantwortung der Versicherten“Noch Anfang des Jahres hatte das BSG geurteilt (Az.: B 1 KR 10/09 R), dass bei Frauen denen vor einer Krebstherapie Eierstockgewebe entnommen und eingefroren wird, um später durch Reimplantation die Empfängnisfähigkeit wiederherzustellen, die Krankenkassen zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Für Männer gilt dies jedoch nicht, so das jetzige Urteil des BSG, denn das Einfrieren und Aufbewahren von Samenzellen, die sogenannte Kryokonservierung, liege grundsätzlich in der „Eigenverantwortung der Versicherten“ (Az.: B 1 KR 26/09 R).
Unfruchtbarkeit wegen Chemo- und Bestrahlungstherapie
In dem entsprechenden Fall hatte ein 42-jähriger Mann aus Koblenz, bei dem ein Rektumkarzinom (Darmkrebs) diagnostiziert worden war, aufgrund der durch Chemo- und Bestrahlungstherapie drohenden Unfruchtbarkeit, den Ratschlag seines Arztes angenommen und seine Samenzellen kryokonservieren lassen. Chemo- und Bestrahlungstherapien können ein Absterben der Spermien bis hin zur Azoospermie (vollständiges Fehlen von Samenzellen im Ejakulat) mit sich bringen. Die Folge: Infertilität (Unfruchtbarkeit). Wie groß das Risiko einer Unfruchtbarkeit zum Beispiel durch eine Chemotherapie ist, lässt sich dabei nur schwer sagen. Fachleute sprechen von 20 – 50 Prozent. Die zur Chemotherapie verwendeten Zytostatika stellen ein hohes Risiko für eine Schädigung der Samenzellen dar, denn die meisten Substanzen greifen direkt in die Zellteilung ein. Nicht nur Tumorzellen, sondern auch anderes, insbesondere auf schneller Zellteilung basierendes Gewebe wird geschädigt. Bei Männern sind häufig die Samenzellen betroffen. Besonders hoch ist das Risiko bei der Verwendung so genannter alkylierender Substanzen, den Platinverbindungen und dem häufig genutzten Verfahren der Kombinations-Chemotherapien.
Kryokonservierung zur Rettung der Familienplanung
Die Kryokonservierung ist ein Verfahren zur Aufbewahrung von Zellen durch das Einfrieren in flüssigem Stickstoff. Das biologische System wird dabei in den Aggregatzustand eines Festkörpers versetzt und die Vitalität der Zellen kann nahezu unbegrenzt aufrecht werden erhalten werden. Nach dem Auftauen können die Zellen jederzeit ihre normalen physiologischen Prozesse wieder aufnehmen. So können Männer ihre Samenzellen aufbewahren lassen, um sich den Kinderwunsch zum Beispiel auch nach einer Chemotherapie noch zu erfüllen.
Krankenkasse übernimmt Kosten nicht
Die Kosten für dass Einfrieren und Einlagern der Spermien in einer sogenannten Kryobank sind jedoch recht hoch und so wollte der Kläger diese von seiner Krankenkasse, der Bamer GEK, erstattet haben. Diese weigerte sich, die Kosten von 687,25 Euro für die ersten zwölf Monate der Kryokonservierung zu übernehmen. Daher zog der Betroffene, nachdem er bereits bei verschiedenen Vorinstanzen den Prozess verloren hatte, bis vors BSG in Kassel. Doch die Richter wollten seiner Argumentation auch hier nicht folgen.
Anwalt sieht Ungleichbehandlung von Mann und Frau
„Sein Pech ist nur, dass er sein Erbgut außerhalb des Körpers einlagern muss“, kommentierte der Anwalt des Mannes das jetzige Urteil des BSG. Denn für ihn macht es keinen Unterschied ob sich eine Frau vor einer Krebstherapie Eierstockgewebe entnehmen und einfrieren lasse oder ein Mann seine Samenzellen kryokonserviere. Dies sehen die Richter am BSG jedoch anders, denn die gesetzliche Krankenversicherung müsse nur für eine konkrete künstliche Befruchtung sowie für Behandlungen aufkommen, die eine Schwangerschaft auf natürlichem Wege wieder ermöglichen. Beides liege beim in dem jetzt behandelt Fall des vorsorglichen Gangs zur Samenbank nicht vor, denn ein konkreter Termin zur künstlichen Befruchtung besteht nicht und die Wiederherstellung der natürlichen Zeugungsfähigkeit ist auch nicht gegeben, so das Urteil des Senats. (fp, 30.09.2010)
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