Bundesverfassungsgericht weist Physiotherapeutin aus Bremen ab
Karlsruhe (jur). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Rentenversicherungspflicht selbstständiger Physiotherapeuten bestätigt. Die Sozialgerichte haben sie zu Recht dem Kreis der „Pflegepersonen in der Krankenpflege“ zugeordnet, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am 16. Juni 2016 veröffentlichten Beschluss vom 25. April 2016 entschied (Az.: 1 BvR 1147/12).
Es wies damit eine Krankengymnastin und Physiotherapeutin aus Bremen ab, die seit 1983 freiberuflich in ihrem Beruf arbeitet. 2005 stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Versicherungspflicht fest und forderte Beiträge nach. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Laut Sozialgesetzbuch sind neben Arbeitnehmern auch mehrere Gruppen Selbstständiger rentenversicherungspflichtig. Dazu gehören „Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen“.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machte die Physiotherapeutin geltend, Rentenversicherung und Gerichte hätten sie fehlerhaft der Gruppe der „Pflegepersonen in der Krankenpflege“ zugeordnet.
Das Bundesverfassungsgericht folgte dem nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel habe den Bereich der Krankenpflege weit gefasst und alle „Hilfskräfte in der Gesundheitspflege“ einbezogen (zuletzt BSG-Beschluss vom 12. Januar 2007, Az.: B 12 R 14/06 B). Das BSG sei damit von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Freiberufler im Gesundheitswesen ausgegangen, darunter auch der freiberuflichen Physiotherapeuten. Diese Gesetzesauslegung sei zulässig und nicht zu beanstanden, befanden die Karlsruher Richter. zwo
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