Gehörlose mit Anspruch auf spezielle Rauchwarnmelder
02.01.2015
Rauchwarnmelder können im Ernstfall Leben retten, weshalb viele Bundesländer den Einbau verpflichtend vorschreiben. Doch Gehörlosen helfen die herkömmlichen Geräte wenig. Sie sind auf spezielle Rauchwarnmelder mit Lichtsignalanlage angewiesen, die laut einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel (Az.: B 3 KR 8/13 R) unter Umständen sogar von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gezahlt werden müssen.
Die speziellen Rauchwarnmelder für Gehörlose arbeiten mit Lichtsignalen anstatt von Geräuschen, wobei mehrere Empfänger in einer Wohnung platziert werden, so dass im Ernstfall Lichtsignale in der gesamten Wohnung sichtbar werden. Gewöhnliche Rauchwarnmelder sind heute bereits in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein Pflicht. Hausbesitzer müssen in Nordrhein-Westfalen bis Ende 2016, in Bayern bis Ende 2017 und in Thüringen bis zum 31. Dezember 2018 nachrüsten, so die Mitteilung der Nachrichtenagentur „dpa“. Lediglich in Berlin, Brandenburg und Sachsen seien bislang keine entsprechenden Regelungen erlassen und im Saarland gelte der verpflichtende Einbau nur für Neu- und Umbauten – nicht jedoch im Bestand.
Rauchwarnmelder in allen Räumen installieren
Um die erwünschte Sicherheit zu gewährleisten, sollten die Rauchwarnmelder laut Mitteilung des Verbandes Privater Bauherren (VPB) in „allen Wohn- und Aufenthaltsräumen sowie in Flur und Treppenhaus möglichst in der Mitte der Zimmerdecke montiert werden.“ Selbst wenn niemand kontrolliert, ob die Rauchwarnmelder tatsächlich installiert werden, seien Hausbesitzern hier zur Eigeninitiative aufgefordert. Gehörlose benötigen allerdings spezielle Geräte, deren Anschaffung etwas teurer ausfallen kann. Über die Kosten für die speziellen Geräte hatte sich ein Gehörloser mit seiner Krankenkasse bis vor das Bundessozialgericht gestritten und hier letztendlich im Juni 2014 seinen Anspruch auf zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose durchgesetzt.
Elementares Sicherheitsbedürfnis
Das Bundessozialgericht folgte in seinem Urteil der Argumentation des Klägers, derzufolge „ein elementares Sicherheitsbedürfnis sowie das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen“ bei der Bewertung der Erforderlichkeit spezieller Rauchwarnmelder für Gehörlose zu berücksichtigen sind. Auch die gesetzlichen Vorgaben in dem jeweiligen Bundesland spielen dem Urteil des BSG zufolge eine maßgebliche Rolle. (fp)
Bild: Petra Bork / pixelio.de
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