VGH München: 1.380 Euro monatlich sind kein Luxus
(jur). Die Stadt München muss Eltern die Kosten für einen selbst beschafften privaten Kita-Platz in Höhe von 1.380 Euro monatlich bezahlen. Könne die Kommune Eltern keinen geeigneten Kita-Platz oder eine Kindertagespflege anbieten, dürften die Eltern eine private Einrichtung suchen, stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Donnerstag, 18. August 2016, veröffentlichten Urteil klar (Az.: 12 BV 15.719). Ein „übertriebenes Luxusangebot“ sei der von den Eltern beschaffte Kita-Platz in München nicht, so der VGH.
Im konkreten Fall hatte die Mutter am 25. September 2013 für ihr zweijähriges Kind bei der Stadt München einen Vollzeitbetreuungsplatz in einer Kita oder bei einer Tagesmutter angemeldet. Sie werde im November nach München ziehen und benötige zum 1. April 2014 die Vollzeitbetreuung von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr/8.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Die Stadt bot zwar freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen an, die Mutter lehnte diese aber ab. Die Tagespflegeangebote würden entweder zu früh schließen oder seien Freitag nicht geöffnet. Nach weiteren Absagen von verschiedenen städtischen Einrichtungen organisierten die Eltern des Kindes schließlich selbst einen privaten Kita-Platz
Die Stadt München wollte die monatlichen Kosten in Höhe von 1.380 Euro jedoch nicht bezahlen. Diese seien viel zu überhöht. In der Kita werde „übertriebener Luxus“ geboten, der verzichtbar sei.
Doch der VGH verpflichtete die Stadt in seinem Urteil vom 22. Juli 2016 zur Kostenerstattung. Eltern hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung ihres Kindes in einer Kita oder bei einer Tagespflegemutter. Die Kommune könne sich nicht darauf berufen, dass die Plätze zu knapp seien.
Die Stadt müsse zudem alle anspruchsberechtigten Eltern gleichbehandeln. Sie dürfe nicht einigen einen günstigen öffentlichen Kita-Platz anbieten, andere Eltern dagegen auf weniger günstige Einrichtungen freier Träger oder gar „erheblich teurere“ Einrichtungen privater Träger verweisen. Eltern müssten für den Kita-Platz einen Kostenbeitrag – in München gestaffelt nach den Einkommensverhältnissen – zahlen. Dieser dürfe aber nicht bei öffentlichen und privaten Kitas unterschiedlich sein.
Auch müsse der Kita-Platz vom Wohnsitz des Kindes aus „in vertretbarer Zeit“ erreicht werden können. Wünschenswert sei hier eine „fußläufige Erreichbarkeit“. Es sei aber auch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem privaten Pkw zumutbar. Welche Entfernung zumutbar sei, lasse sich zwar nicht generell festlegen. Im konkreten Fall sei der Mutter aber eine unzumutbare Einrichtung angeboten worden. Hier hätte die Mutter im Berufsverkehr täglich insgesamt zwei Stunden gebraucht, um ihr Kind zur Kita zu bringen und dort wieder abzuholen.
Richtig sei es, dass Kommunen keine „Luxus-Kita“ bezahlen müssen. Dies sei hier aber mit Kosten in Höhe von 1.380 Euro monatlich nicht der Fall. Gerade in München gebe es besonders hohe Gebäudekosten. Der Stundensatz in der privaten Kita betrage zudem nur acht Euro. Von einem übertriebenen Luxusangebot könne daher nicht ausgegangen werden. Schließlich hätten die Eltern hatten auch keine Wahl gehabt und seien auf den Kita-Platz angewiesen gewesen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Beim VGH sind noch fünf weitere vergleichbare Fälle anhängig. fle/mwo
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