BFH: Beide Ehepartner haben zu berücksichtigende Haushaltsersparnis
Müssen Eheleute wegen ihrer Krankheit in ein Alten- oder Pflegeheim, können sie die Kosten nur eingeschränkt steuermindernd geltend machen. Löst das Ehepaar seinen vorherigen gemeinsamen Haushalt auf, können die Kosten zwar als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angegeben werden, aber nur gemindert um eine Haushaltsersparnis für jede Person, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 6. Dezember 2017, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 22/16). Dass die Aufwendungen der Eheleute nur um eine Haushaltsersparnis für eine Person gekürzt werden, sei nicht zulässig.
Geklagt hatte ein älteres Ehepaar aus Bayern, das krankheitsbedingt ab Mai 2013 in ein Alten- und Pflegeheim umziehen musste. Die in dem Jahr angefallenen Heimkosten in Höhe von rund 27.500 Euro wollten sie möglichst umfassend steuermindernd in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung aus gesundheitlichen Gründen geltend machen.
Da sie zuvor nur einen gemeinsamen und nun aufgelösten Haushalt hatten, zogen sie von den Heimkosten lediglich eine Haushaltsersparnis für eine Person ab. Die Ersparnis berechnete sich nach dem im Einkommensteuergesetz aufgeführten Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von damals 8.130 Euro (heute 8.820 Euro). Die Haushaltsersparnis betrug danach für eine Person 3.387,50 Euro.
Doch da machte das Finanzamt nicht mit. Die Behörde meinte, dass das Ehepaar nicht nur die Haushaltsersparnis einer Person, sondern für beide Eheleute berücksichtigen müsse. Die Heimkosten seien daher um insgesamt 6.775 Euro zu kürzen, nur der Rest könne als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Dem folgte nun auch der BFH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2017. Seien beide Eheleute krankheitsbedingt im Pflegeheim untergebracht und bestehe kein weiterer Haushalt mehr, falle auch bei beiden eine Haushaltsersparnis an. Denn beide seien durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um die Miet-, Strom- oder auch Verpflegungskosten entlastet. fle/mwo
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