BGH hebt Instanzurteile auf und weist Unterlassungsklage ab
Karlsruhe (jur). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Meinungsfreiheit der Presse gestärkt. Er wies am Dienstag, 12. April 2016, eine Unterlassungsklage der Deutschen Stiftung Organspende (DSO) gegen die „tageszeitung“ (taz) ab (Az.: VI ZR 505/14).
Die taz hatte 2012 kritisch über die DSO berichtet. Die Autorin berichtete unter anderem über die Freigabe eines Mannes zur Spende, obwohl in den Unterlagen ein Protokoll über die zweite Feststellung seines Hirntods fehlte. Nach den rechtlichen Vorgaben gehört es zu den Voraussetzungen für eine Organentnahme, dass zwei Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod des Spenders festgestellt haben. „Der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war“, hieß es in dem Artikel.
Auch die DSO kam darin zu Wort. Danach habe es sehr wohl eine zweite Diagnose des Hirntods gegeben; das entsprechende Protokoll habe aber nicht mehr aufgefunden werden können.
Nach Überzeugung der Stiftung waren die Behauptungen in dem taz-Artikel daher falsch. Sie klagte gegen den Verlag der Zeitung und die Autorin auf Unterlassung.
Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte DSO damit noch Erfolg. Der BGH hatte hiergegen zunächst die Revision zugelassen. Nun hob er die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Die Äußerungen seien zulässig gewesen.
So werde in dem Artikel nicht behauptet, dass es nur eine Hirntod-Diagnose gegeben habe. Dass zu der zweiten Diagnose aber jedenfalls das Protokoll gefehlt habe, sei eine wahre Tatsache. Der Tote sei daher unzulässig für die Organentnahme freigegeben worden.
Dass die zweite Diagnose möglicherweise „schlicht vergessen worden war“, werde in dem Text lediglich als Vermutung geäußert. Es handele sich um eine „Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug“. Eine solche Verdachtsberichterstattung sei aber zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn es ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht gebe und die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Beides treffe hier zu.
Weiter hatte die taz-Autorin über die Entlassung einer DSO-Mitarbeiterin in Nordrhein-Westfalen berichtet. Grund sei gewesen, dass sie sich für eine Aufklärung des Falls eingesetzt habe. Auch dies muss die DSO hinnehmen, urteilte der BGH. Die Kündigung sei eine Tatsache. Die Aussage über die dahinter stehende Motivation sei als „subjektive Wertung“ der Autorin ebenfalls von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. (mwo/fle)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.