LSG Celle: Klinik darf bei Baby nicht Drogenentzugssyndrom abrechnen
Raucht die werdende Mutter während der Schwangerschaft, droht dem Neugeborenen ein Nikotinentzug. Muss das „Nikotinbaby“ wegen erheblicher Atem- und Herzprobleme intensivmedizinisch behandelt und beatmet werden, darf die Klinik allerdings nicht die Behandlung eines Drogenentzugssyndroms in Rechnung stellen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am 9. Juli bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 16 KR 43/16). Denn nach dem Krankenhausvergütungsrecht gelte Tabak nicht als Droge, so die Celler Richter.
Im Streit stand die Abrechnung des Allgemeinen Krankenhauses (AKH) Celle zur Behandlung eines Frühchens. Das Neugeborene kam am 1. April 2009 in der 30. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von nur 1.060 Gramm zur Welt.
Da die Mutter in der Schwangerschaft viel geraucht hatte, traten bei dem Kind Symptome eines Nikotinentzugs auf. Es musste wegen erheblicher Atem- und Herzprobleme intensivmedizinisch behandelt und beatmet werden. Erst am 22. Mai 2009 konnte das Frühchen entlassen werden.
Für die Behandlung stellte das AKH der zuständigen Krankenkasse insgesamt 39.205 Euro in Rechnung. Als Hauptdiagnose wurde ein Atemnotsymptom des Neugeborenen angeführt, als Nebendiagnose ein „Entzugssyndrom beim Neugeborenen bei Einnahme von abhängigkeitserzeugenden Arzneimitteln oder Drogen der Mutter“.
Doch die Krankenkasse erkannte nach Einholung eines MDK-Gutachtens die Abrechnung der Nebendiagnose nicht an. Es habe kein Drogenentzugssyndrom vorgelegen, da Tabak und Nikotin nicht als Drogen anzusehen seien. Die Krankenkasse minderte die Schlussrechnung um 6.796 Euro.
Der Chefarzt der Klinik hielt dem entgegen, dass Nikotin nun mal eine Abhängigkeit erzeuge und Entzugssymptome verursache. Hier habe die Mutter ihr Kind nicht nur „kleingeraucht“. Es habe auch eine typische Entzugssymptomatik bestanden. Auch die Fachgesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen Deutschland habe in einer Stellungnahme als Drogenentzugssymptome bei Neugeborenen neben Opiaten, Methadon und Heroin auch Alkohol und Nikotin genannt.
Das Sozialgericht Lüneburg wies die Klage des AKH ab. Nach dem Krankenhausvergütungsrecht sei Tabak nicht den Drogen zugeordnet. Im Alltagssprachgebrauch sei zudem ein Raucher ebenso wenig „drogenabhängig“ wie ein Tabakwarenhändler ein „Drogenhändler“ sei.
Das LSG bestätigte nun in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 diese Entscheidung. Der Klinik stehe die Rechnungsdifferenz von 6.796 Euro nicht zu. In den Regelungen, wie eine Klinik einzelne Erkrankungen und Symptome abzurechnen hat, werde zwischen Drogen einerseits und Tabak andererseits differenziert, so das LSG. So sehen die Abrechnungsbestimmungen Kodierungen für Schädigungen des Fötus und Neugeborenen durch Tabakkonsum der Mutter, die Schädigung durch Alkoholkonsum der Mutter und die Schädigung des Neugeborenen durch Einnahme abhängigkeitserzeugender Arzneimittel oder Drogen durch die Mutter vor. Dies zeige, dass zwischen Tabak-, Alkohol- und Drogenkonsum unterschieden wird.
Die Abrechnung des „Drogenentzugssyndroms“ bei Tabakkonsum der werdenden Mutter scheide daher aus. fle
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