LSG Darmstadt: konkreter Nachweis für Berufskrankheit erforderlich
Tonerstaub aus Laserdruckern und Kopiergeräten macht nicht generell krank. Will ein Arbeitnehmer seine Atemwegserkrankung wegen einer jahrelangen Belastung von Tonerpartikeln am Arbeitsplatz als Berufskrankheit anerkennen lassen, muss er die berufliche Ursache der Krankheit mit einem arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest belegen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch, 6. März 2019, veröffentlichten Urteil (Az.: L 9 U 159/15).
Der 63-jährige Kläger aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg hatte knapp vier Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum gearbeitet. Täglich bearbeitete er in einem 30 Quadratmeter großen Raum Kopier- und Druckaufträge von 5.000 bis 10.000 Blatt. Wegen Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er führte seine Beschwerden auf die Belastung mit Tonerpartikeln zurück.
Doch sowohl der Unfallversicherungsträger als auch das LSG lehnten die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Zwar lägen bei dem Kläger eine Erkrankung der Nase und der Atemwege vor. Der 63-Jährige habe aber nicht nachgewiesen, dass dies auf den Tonerstaub zurückzufahren ist. Allein die Tatsache, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte, führe noch nicht generell zu Gesundheitsschäden und zur Anerkennung als Berufskrankheit, urteilte das LSG.
So habe der Kläger bereits vor seiner Tätigkeit als Vervielfältiger an Heuschnupfen und Asthma gelitten. Es sei auch nicht klar, in welchem Umfang er dem Tonerstaub ausgesetzt war. Denn der Arbeitsplatz sei mittlerweile umgestaltet worden. Der Kläger habe sich auch geweigert, einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest durchzuführen, um allergische Reaktionen nachweisen zu können. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Atemwegserkrankung und Tonerstaubbelastung sei daher nicht belegt worden, so das LSG in seinem Urteil vom 21. Januar 2019.
Ähnlich hatte 2016 das LSG München die Anerkennung einer angeblich durch Tonerstaub verursachten Asthmaerkrankung als Berufskrankheit abgelehnt (Urteil vom 24. Mai 2016, Az.: L 3 U 385/14; JurAgentur-Meldung vom 7. Oktober 2016). fle/mwo
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