BGH: Biologische Mutter ist auch rechtliche Mutter
Kinder sollen nicht nur biologisch, sondern auch rechtlich immer eine Mutter und einen Vater haben. Daher kann eine transsexuelle biologische Mutter auch nach ihrer rechtlichen Anerkennung als Mann nicht ihre Vaterschaft ins Geburtenregister eintragen lassen, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Montag, 25. September 2017, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 660/14). Das Kind habe ein verfassungsrechtliches Recht auf Wissen über seine Abstammung und damit ein Recht auf Kenntnis, wer Mutter und wer Vater ist, betonten die Karlsruher Richter.
Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen aus Berlin. Noch als Frau hatte er einen Mann geheiratet, dann aber während der Ehe männliche Vornamen angenommen. Im April 2011 wurde er rechtlich als Mann anerkannt, auch wenn er noch über weibliche Geschlechtsorgane verfügte. Die Scheidung vom Ehemann erfolgte 2013.
Im Zuge der Geschlechtsangleichung unterzog sich der Antragsteller einer Behandlung mit männlichen Hormonen. Diese setzte er jedoch ab, um sich noch zuvor den bestehenden Kinderwunsch zu erfüllen und für eine gewisse Zeit wieder fruchtbar zu werden.
Tatsächlich gebar der Transsexuelle kurz nach der Scheidung ein Kind – nicht von ihrem Ex-Mann, sondern mit der „Bechermethode“ von einem Samenspender. Für dieses Kind wollte er im Geburtenregister als Vater eingetragen werden.
Das Standesamt hatte Zweifel, ob dies möglich ist. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als auch das Kammergericht Berlin lehnten dies ab. Ein Kind könne – auch rechtlich – nicht gleichzeitig zwei Väter aber keine Mutter haben, so das Kammergicht (Az.: 1 W 48/14; JurAgentur-Meldung vom 30. Oktober 2014).
Dem stimmte nun auch der BGH in seinem Beschluss vom 6. September 2017 zu. Nach dem Transsexuellengesetz richteten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach der vom Gericht veranlassten Zuordnung zwar nach dem neuen Geschlecht. Das rechtliche Verhältnis zu den Kindern bleibe davon aber unberührt. Dies gelte selbst dann, wenn ein Frau-zu-Mann-Transsexueller als Mann anerkannt wurde und danach noch ein Kind zur Welt bringt.
Hat dieser ein Kind geboren, gilt er als Mutter, entschied der BGH. In das Geburtenregister müssten dann die früheren weiblichen Vornamen der „Mutter“ eingetragen werden. Der Gesetzgeber habe in berechtigter Weise festlegen dürfen, dass die Abstammung eines Kindes „nicht im Widerspruch zu den biologischen Tatsachen auf zwei rechtliche Mütter oder Väter“ zurückgeführt wird.
Mutterschaft und Vaterschaft seien danach nicht beliebig austauschbar. Anderenfalls hätte dies weitreichende Folgen für die Rechtsordnung, mahnte der XII. BGH-Zivilsenat. So gebe es unterschiedliche rechtliche Auswirkungen, ob jemand Mutter oder Vater ist, beispielsweise im Sorgerecht unverheirateter Eltern. Deshalb könne es auch nur eine Mutter und nur einen Vater geben.
Auch habe das Kind verfassungsrechtlich ein Recht zu wissen, wie seine Abstammung und damit auch wer seine Mutter sei. Die Eintragungen im Geburtenregister dienten hier der Klarstellung.
Schließlich werde mit der Eintragung der ursprünglichen weiblichen Vornamen des transsexuellen Elternteils vermieden, dass andere dritte Personen Hinweise auf eine Transsexualität finden könnten. Das Kind könne so seine Herkunft später nachweisen, ohne dass dritte Personen über eine Transsexualität der Eltern spekulieren. fle/mwo
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