Vorgesetzte können jedoch nicht in jedem Fall abmahnen
Wer trotz Krankschreibung an einer privaten Feier teilnimmt, muss unter Umständen mit Ärger rechnen. Denn Arbeitnehmer, die z.B. wegen einem grippalen Infekt oder einer Mandelentzündung zu Hause bleiben, müssen sich so verhalten, dass sie schnellstmöglich wieder gesund werden. Andernfalls kann der Chef unter bestimmten Voraussetzungen eine Abmahnung aussprechen.
Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich genesungsfördernd verhalten
Ob eine Hochzeit, Taufe oder der 90ste Geburtstag der Oma: Wer krankgeschrieben ist, sollte sich besser zwei Mal überlegen, ob er an einer privaten Feier teilnimmt. Denn wie die Nachrichtenagentur „dpa“ mitteilt, sind kranke Arbeitnehmer verpflichtet, sich grundsätzlich genesungsfördernd zu verhalten und alles zu vermeiden, was die Erkrankung verschlimmern bzw. die Gesundung verzögern könnte. Wer also trotz Grippe die Hochzeit des Freundes besucht und dementsprechend eine Verlängerung seiner Erkrankung riskiert, kann unter Umständen von seinem Chef abgemahnt oder sogar gekündigt werden.
Bei psychischen Beschwerden kann ein Fest sogar einen positiven Effekt haben
Doch das gilt nicht in jedem Fall, denn zentral ist die Frage, in wie fern ein solches Fest Einfluss auf den Gesundheitszustand bzw. auf die Gesundung des Patienten hat. Denn bei psychischen Beschwerden könne ein solches Ereignis manchmal sogar einen positiven Effekt haben, so die Mitteilung weiter. Wird ein Banker z.B. Zeuge eines Überfalls und fällt daraufhin aufgrund der psychischen Belastung für einige Wochen aus, könne der Besuch der Hochzeit eines nahen Angehörigen demnach dazu beitragen, dass dieser schneller wieder gesund wird, so die Nachricht weiter.
Um Missverständnisse und unangenehme Reaktionen des Chefs zu vermeiden, sei es empfehlenswert, vor der Feier einen Arzt aufzusuchen und die Situation zu schildern. Ist die Teilnahme aus medizinischer Sicht sinnvoll, sollten sich krank geschriebene Arbeitnehmer vorsichtshalber eine schriftliche Bestätigung geben lassen.
Krankheit muss unverzüglich mitgeteilt werden
Doch das ist längst nicht alles, an was kranke Mitarbeiter denken müssen. Auch wer seine Erkrankung nicht rechtzeitig bekannt gibt, muss mit Konsequenzen rechnen. Denn laut § 5 Abs.1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, „dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen“. „Unverzüglich“ bedeutet dabei, dass die Krankmeldung so schnell wie möglich vorgenommen werden muss bzw. sobald die Arbeitsunfähigkeit bemerkt wird. Dementsprechend sollte diese normalerweise gleich zu Beginn des Arbeitstages erfolgen. Bleibt die rechtzeitige Meldung aus, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung eingeschränkt werden, zudem ist auch hier eine Abmahnung bzw. im Wiederholungsfalle sogar eine Kündigung möglich. (nr)
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