Trotz Sterilisation: Krankenhaus muss nicht haften
18.09.2014
Eine Frau, die trotz Sterilisation in einer Klinik schwanger wurde, hatte gegen das Krankenhaus Klage eingelegt. Das Gericht hat diese nun zurückgewiesen, die Klinik muss nicht haften. Grundsätzlich müssen Patientinnen bei einer Sterilisation vom Arzt korrekt über das verbleibende Schwangerschaftsrisiko informiert werden.
Minimales Restrisiko bei Sterilisation
Der sicherste Schutz vor einer Schwangerschaft ist der Verzicht auf Sex. Laut Umfragen in den vergangenen Jahren bevorzugen über die Hälfte der Deutschen bei der Verhütung die Antibabypille. Über ein Drittel setze auf Kondome. Ein eher kleinerer Teil lässt sich sterilisieren. Doch auch bei einer Sterilisation bleibt ein minimales Restrisiko. Dies musste auch eine Frau feststellen, die sich in einem Krankenhaus sterilisieren ließ: Jahre nach dem Eingriff wurde sie doch schwanger und verklagte daraufhin die Klinik. Ein Gericht hat die Klage nun abgewiesen.
Schadensersatzklage blieb erfolglos
So haftet ein Krankenhaus nicht bei einer ungewollten Schwangerschaft nach einer Sterilisation, falls die Patientin vom Arzt über das verbleibende Schwangerschaftsrisiko korrekt informiert wurde. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch veröffentlichten rechtskräftigen Urteil (Az. 26 U 112/13). Die Schadenersatzklage eines Ehepaares, das von einer Klinik 10.000 Euro Schmerzensgeld und rund 300 Euro monatlichen Unterhalt verlangt hatte, blieb somit erfolglos.
Sterilisation nach dem zweiten Kind
Die betroffene Frau hatte sich im vorliegenden Fall nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Oktober 2006 in einer Klinik sterilisieren lassen. Trotzdem kam es im Jahre 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft und im August 2009 brachte sie ein weiteres Kind zur Welt. Das Gericht befand, dass bei der Sterilisation kein Behandlungsfehler festzustellen sei und das Krankenhaus keine falsche Operationsmethode gewählt habe. Im Urteil schreiben die Richter: „Es stehe auch nicht fest, dass die erneute Schwangerschaft auf einer fehlerhaften Sterilisation beruhe, denn es bestehe auch bei der fachgerechten Durchführung eine Versagerquote.“
Ärzte haben nicht gegen Aufklärungspflicht verstoßen
Wie der Zivilsenat zudem urteilte, hätten die Ärzte nicht gegen ihre Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen. Die Frau sei vielmehr vom Arzt mündlich darauf hingewiesen worden, dass nach der Sterilisation ein Schwangerschaftsrisiko im Promillebereich fortbestehe – nämlich in vier von 1.000 Fällen. Die Klägerin habe somit gewusst, dass sie gegebenenfalls weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen musste, um einer erneuten Schwangerschaft mit hundertprozentiger Sicherheit vorzubeugen. (ad)
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