Erstes Urteil zur E-Zigarette: Elektrische Dampfgeräte sind keine Arzneimittel
03.04.2012
Ist die E-Zigarette ein zulassungspflichtiges Arzneimittel oder nicht? In dieser Frage hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln eine Entscheidung getroffen. Da Nikotin im Fall der E-Zigarette nicht als Arzneistoff sondern zur Befriedung des Verlangens nach dem Suchtstoff eingesetzt wird, ist die E-Zigarette kein Arzneimittel und darf vorerst weiter verkauft werden, so das Urteil des Gerichts.
E-Zigarette zur Rauchentwöhnung ist umstritten
Im Streit um die E-Zigarette hatten Hersteller und Vertreiber der elektronischen Glimmstängel gegen die Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte geklagt, wonach die E-Zigarette in zwei Fällen als Arzneimittel zur Rauchentwöhnung eingestuft worden war. Diese Entscheidung hätte aufwendige, kostenintensive und langwierige Zulassungsverfahren für die Hersteller zur Folge gehabt. Zudem hätten E-Zigaretten nur noch in Apotheken an Erwachsene verkauft werden dürfen.
Es gilt als umstritten, ob die E-Zigarette zur Rauchentwöhnung geeignet ist. Derzeit existieren darüber hinaus noch keine fundierten wissenschaftlichen Studien zu den Langzeitfolgen. Für die Bundesregierung bestehen aber ausreichend Hinweise auf eine gesundheitsgefährdende und -schädigende Wirkung, um von dem Konsum des elektrischen Glimmstängels abzuraten. Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Deutsche Krebsforschungszentrum warnen vor den gesundheitlichen Folgen.
Nachdem Nordrhein-Westfalen bereits ein Verbot der E-Zigarette durchgesetzt hat, spricht sich nun auch Mechthild Dyckmans, Drogenbeauftragte der Bundesregierung, für ein Verbot aus. Auch in der Europäischen Union (EU) wird über den elektrischen Glimmstängel heiß diskutiert.
„Dampfer“ können vorerst aufatmen
Das Verwaltungsgericht Köln urteilte nunmehr, dass E-Zigaretten keine Arzneimittel zur Rauchentwöhnung seien und der Verkauf vorerst weitergehen kann. In der Begründung hieß es, dass Nikotin zwar ein Arzneistoff sein könne, jedoch im Fall der E-Zigarette nicht zur Rauchentwöhnung eingesetzt werde, sondern um das Verlangen nach Nikotin zu stillen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Aktenzeichen.: 7 K 3169/11)
Unter Eingeweihten wird vom „Dampfen“ der teerfreien E-Zigarette gesprochen. Diese besteht aus einer Batterieeinheit mit Elektronik und Luftsensor, einem Tank und einer Verdampferkammer. Innerhalb der Kammer wird die aromatisierte Flüssigkeit, das sogenannte Liquid, erhitzt und dann bei 65 bis 120 Grad verdampft. Der Konsument kann diesen Mechanismus entweder per Tastendruck starten oder er wird automatisch bei jedem Zug in Gang gesetzt. Anderenfalls ist die E-Zigarette ausgeschaltet. Das umstrittene Produkt entspricht nahezu herkömmlichen Zigaretten. (ag)
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Bild: Gisela Peter / pixelio.de
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