Kläger bekommt sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zugesprochen
Im Streit um die dauerhafte Speicherung seines Passbildes für die Gesundheitskarte hat ein Mann nun vom Sozialgericht Mainz Recht bekommen. Der Kläger hatte die Krankenkasse zur Löschung des Fotos aufgefordert und sich dabei auf sein Grundrecht auf Datenschutz berufen. Denn dieses gewährleistet das Recht des einzelnen, grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Angesichts des Urteil muss die Kasse die Daten nun löschen.
Kasse muss im Bedarfsfall die erneute Einwilligung einholen
„Darf eine Krankenversicherung das Passbild eines Versicherten für die Gesundheitskarte dauerhaft speichern?“ Mit dieser Frage musste sich nun das Sozialgericht Mainz beschäftigen, nachdem ein Mann gegen die dauerhafte Speicherung seines Bildes geklagt und sich dabei auf den Datenschutz und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen hatte. Wie das Gericht mitteilt, hatte die beklagte Krankenkasse die Löschung des Fotos abgelehnt, mit der Begründung, dass das Bild z.B. benötigt werde, wenn die Gesundheitskarte verloren gehe oder zerstört werde.
Doch der Mann bekam Recht. Wie der Vorsitzende Richter gegenüber der Nachrichtenagentur „dpa“ erklärte, habe er zwischen dem bürokratischen Aufwand für die Krankenkasse und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers abwägen müssen. Er kam zu dem Urteil, dass die Kasse im Bedarfsfall für die Erstellung einer neuen Karte eine erneute Einwilligung des Mannes einholen müsse. „Wir werden Ihr Foto umgehend löschen”, so die Reaktion des Anwalts der Krankenkasse.
Gesundheitskarte wurde seit Ende 2011 stufenweise eingeführt
„Das Gericht hat über einen Einzelfall entschieden”, erläuterte der Anwalt des Mannes. Demnach könnten sich andere Betroffene in Zukunft nicht auf diesen Prozess berufen, stattdessen bedeute das Urteil für die Versicherten möglicherweise, dass von nun an noch ein Häkchen mehr auf dem Antrag gesetzt werden müsse – für die Zusage, dass die Kasse das Foto unbegrenzt speichern dürfe.
Bislang hatte die beklagte Krankenkasse die Daten ihrer Versicherten erst nach Beendigung des Vertrags gelöscht. Seit dem 1. Oktober 2011 wurde für die gesetzlich Krankenversicherten die elektronische Gesundheitskarte stufenweise eingeführt. Diese löste die bisherige Krankenversichertenkarte ab und gilt seit dem als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen. Auf der Karte befinden sich neben dem Foto des Versicherten gespeicherte Daten wie z.B. Name, Geburtsdatum, Adresse und die Versichertennummer. (nr)
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