Krankenkasse muss Kosten für Radiojodtherapie im Krankenhaus übernehmen
Die Radiojodtherapie muss stationär in einem Krankenhaus durchgeführt werden, um die radioaktive Ausscheidungen der Patienten speziell entsorgen zu können. Anderenfalls könnten sie ins öffentliche Abwasser gelangen und die Allgemeinheit gefährden. Das Sozialgericht Dresden musste in einem Fall (Aktenzeichen: S 47 KR 439/12) entscheiden, in dem sich eine Krankenkasse dennoch weigerte, die Kosten für die stationäre Unterbringung einer Patienten zu übernehmen. Zu Unrecht, so das Gerichtsurteil. Die Kosten dürften nicht auf die Bundesländer abgewälzt werden. Über das Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Kosten für Radiojodtherapie müssen vollständig von den Krankenkassen übernommen werden
Im verhandelten Fall litt eine 77-jährige Patientin an einer Schilddrüsenerkrankung. Ihre Behandlung erfolgte mit der Radiojodtherapie im Universitätsklinikum Dresden. Die Frau musste eine Kapsel mit radioaktivem Jod schlucken. Nach 24 Stunden werden rund 50 Prozent des Jods von der Schilddrüse gespeichert und bestrahlen die bösartige Erkrankung. Das restliche radioaktive Material wird über die Nieren wieder ausgeschieden. Gemäß der Strahlenschutzverordnung muss die Behandlung während eines 48 Stunden andauernden stationären Krankenhausaufenthalts auf einer nuklearmedizinischen Station erfolgen, um die radioaktiven Ausscheidungen aufzufangen und gesondert zu entsorgen. Anderenfalls würden sie in das öffentliche Abwasser gelangen und die Allgemeinheit belasten.
Trotz dieser Regelung lehnte die Kaufmännische Krankenkasse die Kostenübernahme für den Klinikaufenthalt (rund 2.800 Euro) der Patientin ab. Ihrer Ansicht nach beschränke sich die Therapie auf die Gabe der Jodkapsel, da der Klinikaufenthalt lediglich der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit diene. Das seien jedoch Kosten, die die Bundesländer zu tragen hätten, legte die Kasse dar.
Das Sozialgericht Dresden folgte der Argumentation jedoch nicht und verurteilte die Krankenkasse dazu, die Behandlungskosten in voller Höhe zu übernehmen. Die Krankenhausunterbringung sei gesetzlich untrennbar mit der Radiojodtherapie verknüpft, so dass sie nicht in erster Linie als Maßnahme zur Gefahrenabwehr angesehen werden könne. (ag)
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