Gerichtsurteil schützt chronisch Kranke vor Kündigungen
12.04.2013
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass Menschen, die oft wegen Krankheit nicht arbeiten können, möglicherweise als Behinderte vor einer Kündigung geschützt sind.
Keine Benachteiligung wegen Behinderung
Mit dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofes wird es möglich, dass chronisch kranke Menschen ihre Leiden künftig unter Umständen als Behinderung anerkennen lassen (Az. C-335/11 und Az. C-337/11). Die Richter befanden, dass eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die physische, geistige oder psychische Einschränkungen mit sich bringe, einer Behinderung gleichgestellt werden könnte. Daraus ergibt sich ein spezieller Kündigungsschutz, da nach EU-Recht kein Arbeitnehmer wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf.
„Verkürzte Kündigungsfrist“ in Dänemark
Ein dänisches Gericht hatte die höchsten EU-Richter angerufen, damit sie darüber urteilen, ob die in Dänemark auf einen Monat „verkürzte Kündigungsfrist“ legal sei. Mit dieser Regelung können Arbeitnehmer, die innerhalb von zwölf Monaten mehr als 120 Arbeitstage gefehlt haben, innerhalb eines Monats gekündigt werden. Eine Behinderung bedeute nicht den vollständigen Ausschluss vom Berufsleben, befand der EuGH. Es müsse von dem nationalen Gericht entschieden werden, ob eine Behinderung vorliege. Arbeitszeitverkürzung könnte eine „geeignete und angemessene Vorkehrungsmaßnahme“ vor einer Kündigung sein. Ob dies dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, müsse im Einzelfall entschieden werden. Weil Behinderte besonders Gefahr liefen, zu erkranken, könnten sie durch die verkürzte Kündigungsfrist benachteiligt werden. Das dänische Gericht müsse prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Benachteiligung handelt.
Besserer Schutz bei Multipler Sklerose und Rückenleiden
Christine Lüders, die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, verweist darauf, dass das Urteil ein Fingerzeig für den deutschen Gesetzgeber sei. Unter Umständen können chronisch Kranke künftig ihre Leiden als Behinderung anerkennen lassen und fallen damit auch unter den Diskriminierungsschutz. Chronische Krankheiten waren bislang nicht ausdrücklich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannt worden. Mit dem neuen Urteil könnte es zum Beispiel für Beschäftigte mit Multipler Sklerose oder schmerzhaften Rückenleiden möglich werden, ihre Ansprüche auf kürzere Arbeitszeiten und weiteren Schutz geltend zu machen. (ad)
Bild: HHS / pixelio.de
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