OLG Dresden spricht früheren Jugendamtsmitarbeiter frei
Dresden (jur). Ein ehemaliger Mitarbeiter des Jugendamtes Leipzig hat nicht den Tod eines zweijährigen Jungen durch Verdursten mit zu verantworten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Freitag, 1. April 2016, verkündeten Urteil entschieden und damit einen früheren Jugendamtsmitarbeiter vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen (Az.: 2 OLG 21 Ss 835/15). Danach rechtfertigt eine Drogenabhängigkeit der Mutter nicht automatisch die Inobhutnahme des Kindes.
Konkret ging es um den qualvollen Tod eines zweijährigen Jungen im Juni 2012. Dessen drogenabhängige Mutter war wegen einer Überdosis gestorben. Der noch in seinem Kinderbett befindliche Junge kam nicht heraus und verdurstete.
Die Staatsanwaltschaft warf einem früheren Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes beim Jugendamt der Stadt Leipzig vor, nicht rechtzeitig geholfen zu haben. Er habe seine dienstlichen Pflichten verletzt, weil er das Kind nicht in staatliche Obhut genommen habe. Er hätte die Kindeswohlgefährdung erkennen müssen. Damit habe er sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.
Das Amtsgericht Leipzig hatte den Mann noch zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt, das Landgericht sprach ihn dagegen frei.
Dieses Urteil bestätigte nun das OLG. Nur weil die sorgeberechtigte Mutter drogenabhängig gewesen sei, folge noch nicht automatisch eine Gefährdung des Kindeswohls, die das Jugendamt zum Einschreiten verpflichtet. Das „staatliche Wächteramt“ beschränke sich auf die Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl; das Erziehungsrecht der Eltern dürfe dabei nicht unbeachtet bleiben.
Zwar müsse grundsätzlich geprüft werden, ob eine abhängige Person sich nicht mehr um ein Kind richtig kümmern könne. Dieses abstrakte Risiko genüge aber allein nicht für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung, die die Wegnahme des Kindes von der Mutter rechtfertige, so das OLG.
Die Mutter habe sich noch im April 2012 bei dem Jugendamtsmitarbeiter verabschiedet und einen Wegzug aus Leipzig angekündigt. Eine konkrete Gefährdungssituation für das Kind oder eine zu erwartende Vernachlässigung habe es nicht gegeben. Der Angeklagte habe daher auch nicht einschreiten müssen. (fle/mwo)
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