Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung vom Bundestag verabschiedet
Die Versorgung sterbenskranker Patienten in Deutschland soll sowohl auf ambulanter als auch auf stationärer Ebene künftig deutlich verbessert werden. Hierfür verabschiedete der Bundestag am Donnerstag ein entsprechendes Gesetz, das auch eine stärkere Unterstützung von Ehrenamtlichen und Familienangehörigen vorsieht.
Mit Zustimmung von Union, SPD und den Grünen wurde das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland beschlossen, so die Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums. Das Gesetz soll den flächendeckenden Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland voranbringen. Zahlreiche Neuregelungen wurden hierfür geschaffen. So wird beispielsweise die Palliativversorgung laut Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums ausdrücklich Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Hilfe für Todkranke ein Gebot der Menschlichkeit
Der Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe betonte, dass Hilfe für schwerkranke, im Sterben liegende Menschen „ein Gebot der Menschlichkeit“ sei und dazu gehöre „jegliche medizinische, pflegerische, psychologische und seelsorgliche Hilfe, die einen Menschen in der letzten Lebensphase begleitet.“ Mit dem aktuellen Gesetzesbeschluss sollen hier nun deutliche Verbesserungen erreicht werden. In ganz Deutschland müsse diese Hilfe flächendeckend ausgebaut werden, so Gröhe. Das Gesetz stärke „die Hospiz- und Palliativversorgung überall dort, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen – sei es zu Hause, im Krankenhaus, im Pflegeheim oder im Hospiz.“ Auch werde das Informations- und Beratungsangebot erweitert, um hier die Hilfsangebote besser zu kommunizieren. „Jeder soll die Gewissheit haben, am Lebensende gut betreut und versorgt zu werden“, betont der Bundesgesundheitsminister.
Stärkung der häuslichen Palliativversorgung
Die wesentliche Neuregelungen des beschlossenen Gesetzes umfassen neben der Aufnahme in die GKV-Regelversorgung auch eine Stärkung der Palliativversorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nun den Auftrag, die Leistungen der Palliativpflege zu konkretisieren und damit für die Pflegedienste abrechenbar zu machen. Auch wird die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenen-Hospize verbessert. Hierfür erfolgt eine Anhebung des Mindestzuschusses der Krankenkassen. Zudem tragen die Krankenkassen künftig 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten und es wurde vereinbart, dass für stationäre Kinderhospize eigenständige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden können.
Hospizdienste erhalten mehr finanziellen Spielraum
Dem aktuellen Gesetzesbeschluss zufolge werden des Weiteren bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt und bei der Förderung ist zudem der besondere Aufwand für das hospizliche Erstgespräch zu beachten. Durch den steigenden Zuschuss der GKV erhalten die Hospizdienste insgesamt mehr finanziellen Spielraum, auch um die Trauerbegleitung der Angehörigen mit zu unterstützen, so die Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums. Darüber hinaus solle die ambulante Hospizarbeit in Pflegeheimen stärker berücksichtigt werden und Krankenhäuser können künftig Hospizdienste mit der Sterbebegleitungen beauftragen.
Erstellung eines Versorgungsplans für die letzte Lebensphase
Das beschlossene Gesetz schafft außerdem die gesetzliche Grundlage dafür, dass Pflegeheime ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten können, berichtet das Ministerium. Dieses besondere Beratungsangebot werde ebenfalls von den Krankenkassen finanziert. Auch hätten Versicherte nun einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung. In diesem Zusammenhang sollen die Krankenkassen auch allgemein über Möglichkeiten persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase, insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, informieren, so die Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums.
Sterbebegleitung Teil der Versorgungsauftrages der Pflegeversicherung
Einen großen Fortschritt sieht der Bundesgesundheitsminister zudem darin, dass die Sterbebegleitung ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung wird. Pflegeheime seien künftig zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet und müssen die Kooperation mit vernetzten Hospiz- und Palliativangeboten transparent machen. „Um mehr Transparenz über die Entwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung herzustellen, erhält der GKV-Spitzenverband“, laut Mitteilung des Ministeriums, „den Auftrag, regelmäßig über die verschiedenen Versorgungsinstrumente zu berichten.“ (fp)
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