Gerichtsurteil: Fixierungen von Psychiatriepatienten nur mit richterlicher Genehmigung
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die längere Fixierung von Psychiatriepatienten in Zukunft von einem Richtern genehmigt werden muss. Zwei Patienten aus Bayern und Baden-Württemberg hatten Verfassungsbeschwerde eingereicht, da sie in der Psychiatrie gegen ihren Willen fixiert worden waren.
Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass Fixierungen von Psychiatriepatienten künftig richterlich genehmigt werden müssen. „Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar“, heißt es in einer Pressemitteilung. Anlass des Urteils waren die Klagen von zwei Männern, die in Bayern und Baden-Württemberg auf ärztliche Anordnung hin für mehrere Stunden ans Bett gefesselt worden waren.
Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um Freiheitsentziehung
„Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs“, erklärt das Gericht in der Mitteilung.
„Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen“, heißt es dort weiter.
Den Angaben zufolge handelt es sich bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht.
„Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet“, heißt es dazu im Urteil vom 24. Juli.
Täglicher richterlicher Bereitschaftsdienst
Konkret bedeutet das, dass die Anordnung eines Arztes nicht ausreicht, wenn eine Fixierung eine halbe Stunde oder länger dauert. Dann muss die Maßnahme richterlich genehmigt werden.
Zumindest tagsüber muss ein zuständiger Richter erreichbar sein, um Fixierungen anordnen zu können.
Im Urteil heißt es: „Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.“
Wird eine Fixierung nachts vorgenommen, muss eine richterliche Entscheidung am nächsten Morgen eingeholt werden.
Verfassungsgemäßen Zustand in Bayern und Baden-Württemberg herbeiführen
Mit dem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber – der bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat – verpflichtet sind, bis zum 30. Juni 2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.
Stundenlang ans Bett gefesselt
Das Urteil war aufgrund von Verfassungsbeschwerden von zwei Männern aus Süddeutschland gefällt worden.
Die eine davon betraf „die auf ärztliche Anordnung vorgenommene, acht Stunden dauernde 7-Punkt-Fixierung des Beschwerdeführers – das heißt die Fesselung an ein Krankenbett an beiden Armen, beiden Beinen sowie um Bauch, Brust und Stirn – während eines insgesamt gut zwölfstündigen Psychiatrieaufenthalts“, heißt es in der Mitteilung.
Dort heißt es erklärend, dass das Bayerische Unterbringungsgesetz, welches Rechtsgrundlage für die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers war, keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Fixierungen vorsieht.
Die zweite Verfassungsbeschwerde betraf „die 5-Punkt-Fixierung – das heißt die Fesselung aller Extremitäten und um den Bauch an ein Krankenbett – eines in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung Untergebrachten, die über mehrere Tage wiederholt ärztlich angeordnet worden war.“
Im aktuellen Urteil heißt es nun: „Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist.“ (ad)
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