OLG Oldenburg: Unterlassene Nachuntersuchung ist grober Fehler
Fehlen nach einem Operationstag Teile eines Instruments, müssen die Klinik oder Praxis die damit operierten Patienten zu einer Nachuntersuchung einbestellen. Unterbleibt dies, liegt ein „grober Behandlungsfehler” vor, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Montag, 28. Januar 2019, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 5 U 102/18). Danach muss ein Arzt ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro bezahlen.
Ein 46-jähriger Mann hatte sich bei dem Arzt ambulant am Kniegelenk operieren lassen. Am Abend des Behandlungstages fehlte die Metallspitze des Operationsinstruments. Eine Suche in der Praxis blieb ohne Erfolg. Daher machte sich der Arzt eine Notiz für den Fall, dass die Metallspitze im Körper eines Patienten verblieben sein könnte.
Vier Wochen später kam der 46-Jährige mit starken Schmerzen erneut in die Praxis. Die Metallspitze wurde auf einer Röntgenaufnahme entdeckt und daraufhin bei einer weiteren Operation entfernt.
Nach seinen Angaben leidet der Patient seitdem über Schmerzen bei längerem Stehen oder mittellangen Fußwegen. Seinem Hobby Bergwandern könne er daher nur noch eingeschränkt und dem Hobby Volleyball gar nicht mehr nachgehen. Mit seiner Klage verlangte er ein „angemessenes Schmerzensgeld”.
Das Landgericht Osnabrück sprach dem Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zu. Beide Seiten riefen die nächste Instanz an: Der Patient wollte mehr, der Arzt nur 7.500 Euro zahlen.
Das OLG erhöhte das Schmerzensgeld nun auf 20.000 Euro. Dabei seien die Folgen für den Patienten und auch das „ganz erhebliche Verschulden des Arztes” zu berücksichtigen.
Der Patient habe einen dauerhaften Knorpelschaden erlitten, was den „vormals sportlich sehr aktiven Mann” in seiner Lebensführung erheblich einschränke.
Der Arzt habe das Fehlen der Metallspitze zwar bemerkt, sich zunächst aber „damit abgefunden, dass einer seiner Patienten hierdurch erheblich verletzt werden könnte”. Weder beim Verbandswechsel noch beim Fädenziehen habe er eine Kontrolle veranlasst. Erst wegen der erheblichen Schmerzen des Mannes sei er aktiv geworden. „Dies begründet einen so erheblichen Vorwurf gröbster Fahrlässigkeit, dass zur Genugtuung des Klägers eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes erforderlich ist”, heißt es in dem Urteil vom 24. Oktober 2018. mwo/fle
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