Millionen Deutsche noch ohne elektronische Gesundheitskarte
11.01.2014
Seit Jahresbeginn hat die elektronische Gesundheitskarte (eGK) die alte Krankenversicherungskarte abgelöst. Doch noch immer sind Millionen Deutsche ohne die neue eGK. Krankenkassen versuchen nun verstärkt, Druck auf diese Versicherten auszuüben.
Kassen üben Druck auf Versicherte aus
Zum Beginn des neuen Jahres wurde die alte Krankenversicherungskarte durch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgelöst. Doch noch immer stehen Millionen Deutsche ohne neue eGK da. Krankenkassen versuchen deshalb seit Wochen über Anschreiben verstärkt Druck auf diese Versicherten auszuüben. So konnten Kunden, die noch kein Foto für die neue Karte eingeschickt hatten, lesen: „Ihre alte Krankenversichertenkarte verliert am 1. Januar 2014 ihre Gültigkeit.“ Allerdings ist diese Aussage, die auch in zahlreichen Medien zu lesen war, nicht ganz korrekt.
Drei Millionen Deutsche ohne Gesundheitskarte
Rund 95 Prozent aller Versicherten seien nach Auskunft des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) Ende 2013 mit der neuen Karte ausgestattet gewesen. Im Umkehrschluss heiße dies, dass etwa fünf Prozent, also etwa drei der 70 Millionen Versicherten aktuell keine gültige Karte haben. Vor allem für diesen Teil der Bevölkerung sind noch viele Fragen und Antworten zur elektronischen Gesundheitskarte offen. Den Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zufolge können diejenigen, die noch nicht in Besitz einer eGK sind, die alte Karte verwenden, sofern diese vom Aufdruck her noch gültig ist.
Frist bis zum 30. September
Wie der zuständige AOK-Sprecher André Maßmann erklärte, haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Bundesverband der gesetzlichen Krankenkassen auf eine Übergangsfrist bis zum 30. September dieses Jahres geeinigt. „So lange kann der Arzt auch die alte Karte noch zur Abrechnung nutzen“, erklärte Maßmann. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung sei aber weiterhin an einer Verbreitung der elektronischen Gesundheitskarte interessiert. „Ob der Mediziner von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und dann noch die alte Versicherungskarte akzeptiert, kann und wird von Arzt zu Arzt vermutlich unterschiedlich sein.“
Aufgedrucktes Gültigkeitsdatum ist relevant
Auch die stellvertretende Pressesprecherin des GKV-Spitzenverbands, Ann Marini, wies darauf hin, dass es dabei auf das Entgegenkommen des einzelnen Arztes ankommt: „Wenn der Arzt sagt, er akzeptiert die alte Karte noch, dann geht es. Der Patient hat jedoch keinen Anspruch darauf.“ Und die Kassenärztliche Vereinigung Bayern stellte in einer Pressemitteilung klar: „Relevant für den behandelnden Arzt ist lediglich das auf der Versichertenkarte aufgedruckte Gültigkeitsdatum.“
Wenig Nutzen für viel Geld
Aktuell bringe die Gesundheitskarte den Kunden wenig Nutzen, koste aber eine Menge Geld. Neu an der Karte ist unter anderem, dass sie das Lichtbild des Besitzers trägt. Zudem befindet sich auf der Rückseite die „Europäische Krankenversicherungskarte“, die für Behandlungen im EU-Ausland verwendet werden kann. Künftig könnten mit dem integrierten Chip der eGK medizinische Daten über ein vom Internet getrenntes, elektronisches Netzwerk zwischen Arztpraxen übermittelt werden, falls der Patient dem zustimmt. Ob sich die Kosten von rund 730 Millionen Euro, die die Krankenkassen bislang in die Einführung der Karte investiert haben, lohnen, wird die Zukunft zeigen müssen.
Arzt kann Kosten in Rechnung stellen
Rein technisch sei die Weiterverwendung der alten Krankenversichertenkarte kein Problem, wie die Gematik, die Gesellschaft, die für die technische Umsetzung der elektronischen Gesundheitskarte verantwortlich ist, klarstellt. Außerdem sei grundsätzlich bei Problemen auch ein Ersatzverfahren möglich, das auch beispielsweise bei verloren gegangenen Versichertenkarten abläuft. Dabei könne der Patient innerhalb von zehn Tagen nach einer Behandlung einen gültigen Versicherungsnachweis beziehungsweise die eGK nachreichen, damit der Arzt wie gewohnt direkt mit der Kasse abrechnet. Wird diese Frist nicht eingehalten, stellt der Arzt die Behandlungskosten dem Versicherten privat in Rechnung. Dieser kann die Kosten für die bereits bezahlten Rechnungen nur dann vom Arzt zurückerstattet bekommen, wenn er bis zum Ende des jeweiligen Quartals einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorlegt. (ad)
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Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.