Verwaltungsgericht Trier lehnt Unterhaltsbeitrag für Witwe ab
Ist ein Paar länger als ein Jahr verheiratet, kann dennoch eine sogenannte Versorgungsehe bestehen, so dass im Fall des Todes eines Partners keine Witwenrente beansprucht werden kann. Der Gesundheitszustand des Partners zum Zeitpunkt der Eheschließung und ein großer Altersunterschied können darauf hindeuten, dass die Ehe primär wegen der Versorgung des anderen Partners geschlossen wurde, entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem am Mittwoch, 20. Juli 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 K 940/16.TR).
Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Professor im Alter von 83 Jahren seine 30 Jahre jüngere Frau geheiratet. Zum Zeitpunkt der Hochzeit litt der Professor an mehreren potenziell lebensbedrohlichen Erkrankungen. Als er nach eineinhalb Jahren starb, beantragte die Witwe beim Land Rheinland-Pfalz den Unterhaltsbeitrag für Witwen, hier rund 1.200 Euro monatlich.
Das Land lehnte dies ab, da eine Versorgungsehe vorgelegen habe.
In seinem Urteil vom 5. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht zwar darauf hin, dass nach dem Gesetz von einer Versorgungsehe auszugehen sei, wenn ein Partner innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit verstirbt. Aber auch nach dieser Einjahresfrist könne noch eine Versorgungsehe festgestellt werden. Maßgeblich komme es dabei auf den Gesundheitszustand des Verstorbenen zum Zeitpunkt seiner Eheschließung an.
Hier habe offensichtlich eine lebensbedrohliche Krankheit vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass nur geheiratet wurde, damit die Frau nach dem Tod des Mannes eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen kann.
Unabhängig davon müssten auch der große Altersunterschied des Paares und das hohe Lebensalter des Verstorbenen berücksichtigt werden. Im konkreten Fall sei es dem Dienstherrn daher nicht zuzumuten, „voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung der Ehepartnerin zu übernehmen. fle/mwo
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