Bundesverfassungsgericht: Psychisch Kranker nicht mehr gefährlich
Allein eine sonst drohende Verwahrlosung rechtfertigt nicht die Zwangsunterbringung in einer Psychiatrischen Klinik. Voraussetzung ist eine Gefahr für Leben oder Gesundheit, betonte das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag, 29. November 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 1739/14).
Damit beendete es die Zwangsunterbringung eines Mannes aus dem Rheinland. Dieser konnte in einer Nacht 1994 nicht schlafen und hatte plötzlich eine Halluzination und hörte Stimmen. Diese befahlen ihm, seine Frau umzubringen. Unter dem Einfluss dieser Stimmen nahm er sein Kopfkissen und drückte es seiner schlafenden Ehefrau auf ihr Gesicht, um sie zu ersticken. Die Frau wachte auf, wehrte sich und konnte schließlich fliehen.
Das Landgericht Duisburg ordnete daraufhin die Unterbringung des Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Mit Unterbrechungen wird diese Maßregelung seitdem vollstreckt.
Zuletzt ordnete das Landgericht Kleve 2014 die Fortdauer der Unterbringung an. Noch im selben Jahr bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf diese Entscheidung. Der Sachverständige halte den Mann zwar nicht mehr für gefährlich, es drohe aber eine „Verwahrlosungsdynamik“.
Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, verletzt dies den Mann in seinen Freiheitsrechten. Eingriffe in diese Rechte seien „nur aus besonders gewichtigen Gründen“ zulässig.
Hier hätten die Experten ausdrücklich betont, dass der Mann seine Tat und die ihr zugrundeliegende Schizophrenie aufgearbeitet habe. Die Klinik habe darauf verwiesen, dass er medikamentös gut eingestellt sei und auch keinen Widerstand gegen die Einnahme seiner Medikamente zeige. Nach Überzeugung des Sachverständigen seien allenfalls Eigentumsdelikte zu befürchten, Gewalt gegen Menschen aber nicht mehr.
Eine weitere Zwangsunterbringung sei daher nicht gerechtfertigt, befand das Bundesverfassungsgericht in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 16. November 2016. mwo
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.