Bundesverwaltungsgericht vermisst Erforderlichkeit
Zahnärzte und wohl auch Ärzte dürfen ihre Praxis mitsamt Eingangstür, Empfangstresen und Wartezimmer grundsätzlich nicht per Video überwachen. Auch wenn eine Praxis ungehindert betreten werden kann, fehlt es für die Videoüberwachung regelmäßig an der „datenschutzrechtlichen Erforderlichkeit”, urteilte am Mittwoch, 27. März 2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 6 C 2.18).
Geklagt hatte eine Zahnärztin aus Brandenburg, die ihre Zahnarztpraxis im ersten Stock eines Gesundheitszentrums per Video überwachen ließ. Dazu hatte sie eine Kamera installiert, die den Eingangsbereich mitsamt Anmeldetresen, den Flur und einen Teil des Wartezimmers filmte. Die Aufnahmen wurden direkt auf Monitore in den Behandlungszimmern übertragen. Eine Speicherung der Aufnahmen fand nicht statt, auch wenn dies technisch möglich war. Die Eingangstür zu der Praxis war mit dem Schild „videogesichert” gekennzeichnet.
Die Landesdatenschutzbeauftragte sah in der Videoüberwachung einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Behörde verlangte, dass die den Besuchern zugänglichen Bereiche nicht mehr per Video erfasst werden.
Die Zahnärztin zog daraufhin vor Gericht.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert von Besuchern betreten werden kann, sei „regelmäßig nicht zulässig”. Für Ausnahmen müsse klar dargelegt werden, warum die Videoüberwachung erforderlich ist und warum die Datenschutz-Interessen der Besucher hintenanstehen müssen.
Dies habe die Zahnärztin nicht dargelegt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für ihre vorgebrachte Befürchtung, dass Personen die Praxis betreten und Straftaten begehen könnten. Auch sei die Videoüberwachung nicht notwendig, um Patienten im Wartezimmer im Notfall schnell betreuen zu können. Ihr Einwand, dass ihr ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten entstünden, sei zudem „völlig pauschal geblieben”, so das Bundesverwaltungsgericht.
Da hier die Anordnung der Landesdatenschutzbeauftragten bereits im Oktober 2012 erging, entschied das Bundesverwaltungsgericht allein nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kam noch nicht zur Anwendung. In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende Richter jedoch darauf hin, dass die Videoüberwachung in einer Praxis wohl auch nach dem neuen Recht regelmäßig nicht zulässig wäre. fle/mwo
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