SG Berlin: Krankenkasse zahlt nur bei „persönlicher Verbundenheit”
Für eine im EU-Ausland ausgeführte Lebendorganspende kommen gesetzliche Krankenkassen nur dann auf, wenn die in Deutschland geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das entschied das Sozialgericht (SG) Berlin in einem am Mittwoch, 17. April 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 76 KR 1425/17). Es wies damit einen nierenkranken Mann ab, weil die vom Transplantationsgesetz geforderte „persönliche Verbundenheit” zwischen Spender und Empfänger fehlte.
Der Mann leidet seit vielen Jahren an einer Niereninsuffizienz und ist seit Ende 2013 dialysepflichtig. Er steht auf der Warteliste von Eurotransplant, hat von dort bislang aber keine Spenderniere bekommen.
Die Ehefrau des Mannes kommt aus gesundheitlichen Gründen nicht als Spenderin einer Niere infrage. Seine Schwester hatte sich ursprünglich zur Spende bereiterklärt, zog dies dann aber wieder zurück.
Seit langem engagiert sich der nierenkranke Mann in einem Verein, der Projekte in Sierra Leone unterstützt. Dort hatte er einen Mann aus Sierra Leone kennengelernt, der seit 20 Jahren in Deutschland lebt. Dieser war zu einer Nierenspende bereit, kam aus medizinischen Gründen hierfür aber nicht infrage. Er erzählte aber seiner Familie in Sierra Leone von der Sache. Nach mehreren „Familientreffen” erklärte ein Bruder in Sierra Leone sich zur Lebendspende einer Niere bereit.
Von dem Nierenkranken angefragte Krankenhäuser in Berlin und Halle lehnten die Operation allerdings ab. Die Voraussetzungen des Transplantationsgesetzes für eine Lebendorganspende seien nicht erfüllt. Eine Klinik in Rotterdam wollte die Operation aber durchführen. Im Dezember 2016 teilte der Mann dies seiner Krankenkasse mit und bat um eine Kostenzusage. Dies lehnte die Kasse ab.
Zu Recht, wie nun das SG Berlin entschied. Die Operation sei in Deutschland nicht zulässig. Daher dürfe sie auch im Ausland nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden. Zwar seien Versicherte in bestimmten Fällen berechtigt, sich Leistungen auch im EU-Ausland zu beschaffen. Hierfür würden dann aber dieselben Voraussetzungen gelten.
Hier seien die Voraussetzungen für eine Lebendspende-Nierentransplantation nicht gegeben, weil sich der Spender und der Kläger nicht „in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen”. So habe zunächst gar kein Kontakt bestanden, vielmehr sei die Initiative vom Bruder des Spenders ausgegangen. Der Spender habe seine Bereitschaft zu einem Zeitpunkt erklärt, an dem er den nierenkranken Deutschen noch gar nicht persönlich, sondern nur über Internet-Chats und Telefon kannte.
Die Voraussetzung des Transplantationsgesetzes, wonach sich bei einer Lebendorganspende Spender und Empfänger persönlich nahestehen müssen, begegne „keinen verfassungsrechtlichen Bedenken”, betonte das SG abschließend in seinem Urteil vom 12. März 2019.
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