Sozialgericht Karlsruhe: Nur bei Genmutation muss Kasse zahlen
Brustkrebs in einer Brust muss noch kein Grund für eine vorbeugende Brustdrüsenentfernung der gesunden Brust sein. Nur bei einem erhöhten genetisch bedingten Brustkrebsrisiko sind eine vorsorgliche Entfernung der gesunden Brustdrüse und einem anschließenden, mit Implantaten vorgenommenen Brustaufbau auf Kassenkosten möglich, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22. Juni 2017 (Az.: S 14 KR 3991/16).
Im konkreten Fall wurde bei der Klägerin 2015 ein bösartiger Tumor in der rechten Brust festgestellt. Die Brustdrüse wurde schließlich entfernt. Die Brust der Frau wurde mit Implantaten wieder aufgebaut.
Sie wollte jedoch vorbeugend auch die Brustdrüse in ihrer gesunden linken Brust entfernen lassen. Anschließend sollte diese Brust ebenfalls mit Implantaten rekonstruiert werden. Der Krebs könne angesichts ihres jungen Erkrankungsalters in ihrer gesunden Brust wiederkehren. Ihre gesetzliche Krankenkasse sollte die Kosten für den Eingriff übernehmen. Es sei nicht zumutbar, dass sie den Beginn der Erkrankung abwarten müsse, so die Klägerin.
Doch die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Die Frau verfüge nicht über die mit einem höheren Brustkrebsrisiko verbundenen Genmutationen BRCA 1 oder BRCA 2. Nur dann sei eine Entfernung der gesunden Brustdrüse angezeigt.
Dem folgte auch das Sozialgericht. Eine Entfernung der gesunden Brustdrüse mit anschließendem Brustaufbau ohne eine bestehende Genmutation sei als „neue Behandlungsmethode“ zu werten. Damit die Krankenkasse in solch einem Fall für die Kosten aufkommt, müsse eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegen. Das Gremium, in dem Krankenkassen, Ärzte und Versicherte vertreten sind, habe solch eine Empfehlung aber noch nicht gegeben.
Es entspreche auch nicht dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand der Dinge, eine prophylaktische Brustdrüsenentfernung bei einem erhöhten Erkrankungsrisiko aufgrund eines jungen Erkrankungsalters vorzunehmen. Ein bloßes Erkrankungsrisiko habe an sich keinen Krankheitswert und sei damit auch nicht lebensbedrohlich. Die Krankenkasse dürfe daher eine entsprechende Behandlung nicht bezahlen. fle/mwo/fle
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