Nur jeder zweite Intensivpatient hat eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht
In einer Patientenverfügung können Personen dem Arzt Anweisungen geben für den Fall, dass sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich nicht mehr äußern können. Eine aktuelle Studie zeigt nun jedoch, dass diese Verfügungen oft ungenau formuliert sind. Zudem besitzen viele Intensivpatienten weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht.
Nur rund die Hälfte der Intensivpatienten hat eine Patientenverfügung
Zwar nimmt die Anzahl von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen deutschlandweit stetig zu, doch noch immer besitzen nur rund die Hälfte der Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation (51,3 Prozent) eines der beiden Dokumente. Das haben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) in einer Studie herausgefunden, die sie im „Deutschen Ärzteblatt“ veröffentlicht haben.
Vordrucke werde häufig fehlerhaft ausgefüllt
Konkret besitzen 38,6 Prozent der Patienten eine Vorsorgevollmacht und 29,4 Prozent eine Patientenverfügung, berichtet das UKE in einer Mitteilung.
Allerdings waren 39,8 Prozent der abgegebenen Vorsorgevollmachten und 44,1 Prozent der abgegebenen Patientenverfügungen aufgrund fehlerhaften Ausfüllens von Vordrucken schwer interpretierbar.
Unklarheiten auf solchen Schreiben sorgen immer wieder für Missverständnisse beziehungsweise Missinterpretationen. Diese beschäftigen mitunter auch die deutschen Gerichte.
So hatte etwa der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil festgehalten, dass die Ablehnung „lebensverlängernder Maßnahmen“ als Formulierung nicht konkret genug sei.
Angst vor fehlender Selbstbestimmung und medizinischer Übertherapie
Prof. Dr. Stefan Kluge, Direktor der Klinik für Intensivmedizin des UKE, bemängelte: „Noch immer besitzen zu wenige Patientinnen und Patienten eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung.“
Er erklärte: „Das persönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient beziehungsweise Angehörigem ist daher weiterhin der häufigste Weg, um den Patientenwillen festzustellen. Doch oft können auch engste Angehörige den eigentlichen Patientenwillen nicht oder nur unsicher wiedergeben.“
„Dieses Dilemma kann nur durch das Erstellen einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gelöst werden“, so Prof. Kluge.
Laut der Studie verfügen vor allem ältere und elektiv aufgenommene Patienten öfter über eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Knapp die Hälfte (48 Prozent) der Patienten mit vorhandenen Dokumenten hatte diese aus Angst vor Ausgeliefertsein, vor fehlender Selbstbestimmung oder vor medizinischer Übertherapie ausgefüllt.
Trotz dieser Ängste suchen jedoch nur wenige Patienten für die Erstellung Hilfe bei einem Arzt; lediglich 15,4 Prozent der Patienten mit Dokumenten füllten diese nach einer ärztlichen Beratung aus. Die Hälfte der Patienten ohne Dokumente (50,4 Prozent) hatte zumindest bereits über eine Erstellung nachgedacht.
Patientenverfügung sollte konkret formuliert sein
Für die Studie hatten die Wissenschaftler stichprobenhaft insgesamt 998 Patientinnen und Patienten auf elf Stationen der Klinik für Intensivmedizin des UKE kurz vor ihrer Verlegung auf eine Normalstation befragt und deren Daten ausgewertet.
Mit einer Patientenverfügung können Patienten dem Arzt Anweisungen geben für den Fall, dass der Patient selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist oder sich nicht mehr äußern kann. Die Verfügung muss eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthalten.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Vertrauenspersonen ausgewählt werden, die im Bedarfsfall nach vorher festgelegten Wünschen und Bedürfnissen einzelne oder alle anfallende Rechtsgeschäfte erledigen. Durch das Erstellen einer Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung im Notfall vermieden werden.
„Eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sollte konkret formuliert sein und bei der Aufnahme im Krankenhaus abgegeben werden. Wir empfehlen, sich beim Erstellen einer Patientenverfügung von einem Arzt beraten zu lassen“, sagte Dr. Geraldine de Heer vom UKE. (ad)
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