Wenn Krankenkassen wirksame Therapien nicht zahlen
12.12.2011
Oft werden Therapiekosten von Seiten der gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen, weil die Wirksamkeit der Behandlung als „nicht wissenschaftlich erwiesen“ gilt, obwohl eine Genesung des Patienten in Gang gesetzt wurde. Ebenso erging es einem Patienten, der nach einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus eine Immuntherapie unternahm. Laut eines Gerichtsurteils bleibt der Mann auf den Behandlungskosten von über 70.000 Euro sitzen, weil die Behandlung nicht medizinisch anerkannt ist (Aktenzeichen: L 11 KR 2307/07).
Gesetzlich Krankenversicherte können auf den Kosten für Behandlungen sitzen bleiben, wenn die Behandlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nicht als „empfohlen“ gilt. Wie die Arbeitsgemeinschaft „Medizinrecht“ des Deutschen Anwaltsverein hinwies, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg eine entsprechende Klage eines Patienten abgelehnt, obwohl Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen laut Gesetzeslage (§ 27 SGB V) einen Anspruch auf eine Behandlung haben, wenn diese notwendig erscheint, um die Erkrankung des Versicherten zu diagnostizierten, zu heilen, zu lindern oder den Fortgang zu stoppen bzw. zu verlangsamen. Ein ärztliche Therapie schließt dabei auch explizit die Arzneimittel-Versorgung mit ein. Doch in der Gesetzeslage gibt es auch eine Einschränkung die besagt, dass die Gesundheitsleistungen bezüglich ihrer Wirksamkeit und Qualität dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand der Medizin entsprechen. Ausgenommen sind in großen Teilen Therapien aus dem Bereich der Homöopathie, Naturheilkunde und Osteopathie, auch wenn diese dem Patienten eine Linderung der Symptome oder gar Heilung des Leidens verschaffen.
Die Anwälte weisen in ihrer Mitteilung auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hin. Die Richter entschieden, dass eine Behandlung dem aktuellen Stand der Medizin in Bezug auf Qualität und Wirksamkeit entsprechen muss. Bei neueren Behandlungsmethoden oder Diagnostischen Mitteln ist das nur dann der Fall, wenn der GBA den Nutzen einer Behandlung anerkennt.
Im konkreten Fall litt der Kläger am Epstein-Barr-Virus und unterzog sich einer Immunbalance-Therapie, um gegen die chronische Müdigkeit vorzugehen. Die entsprechenden Präparate wurden dem Kläger durch einen Arzt verordnet. Die Kosten für die im eigentlichen Sinne als „Nahrungsergänzungsmittel“ vertriebenen Mittel betrugen insgesamt 73.000 Euro. Das Gericht sah es erwiesen an, dass die Präparate nicht von der GBA anerkannt sind. Zudem würde es sich um Nahrungsergänzungsmittel handeln, deren Kosten ohnehin nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Zudem habe keine Lebensgefahr für den Patienten bestanden, weshalb eine notstands-ähnlichen Krankensituation nicht bestand. (sb)
Bild: berlin-pics / pixelio.de
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