Wichtiges Urteil zu Bachblüten: Keine Bewerbung mit gesundheitlichen Aussagen
14.01.2015
Bachblüten-Produkte dürfen nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm abschließend geurteilt. Das hat ggf. auch für Ihre Praxis Auswirkungen, die Sie kennen sollten.
Das Gericht hatte die Werbung einer Versandapotheke untersagt, weil diese mit unspezifischen Vorteilen für das gesundheitliche Wohlbefinden werbe, was im Falle der Bachblüten nicht zulässig sei.
Dabei bezog das Gericht sich keinesfalls auf einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die Bezugsnorm war vielmehr die Health-Claims-Verordnung (HCVO) der Europäischen Union, die für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich ist. Da die Bachblüten als Lebensmittel eingestuft wurden, dürfen zu ihnen keine gesundheitsbezogenen Aussagen gemacht werden, die nicht als sogenannte Health Claims zugelassen und in einer Liste in der HCVO aufgelistet sind – was sie aber im Hinblick auf Bachblüten nicht sind.
Welche Auswirkungen dieses Urteil für Ihre Werbung mit einer Bachblüten-Therapie hat, können BDH-Mitglieder durch eine Anfrage an die Rechtsstelle des BDH mit Hintergrundinformationen und Handlungshilfen abfragen. Senden Sie dazu eine E-Mail an kommunikation@bdh-online.de mit dem Stichwort „Bachblüten Therapie“ und der Angabe Ihrer BDH-Mitgliedsnummer. (pm)
Bild: Luise / pixelio.de
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