OLG Hamm spricht Patient 4.00 Euro Schmerzensgeld zu
(jur). Zahnärzte müssen über alternative Methoden zur Betäubung aufklären. Andernfalls können sie auch bei einem fehlerfreien Eingriff für gesundheitliche Folgen der Narkose haften, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 18. Mai 2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 26 U 199/15).
Üblich wird bei schmerzhaften Zahnbehandlungen am Oberkiefer eine „Infiltrationsanästhesie“, am Unterkiefer eine „Leitungsanästhesie“ angewendet. In beiden Fällen erfolgt der Einstich auf der Mundinnenseite in der Nähe des betroffenen Zahns.
Alternativ wird inzwischen auch die „intraligamentäre Anästhesie“ angewendet. Dabei wird das Narkosemittel in die Falte zwischen Zahn und Zahnfleisch gespritzt. Bei ausreichend hohem Druck gelangt das Mittel dann bis zur Zahnwurzel, wo es die eintretenden Nervenfasern betäubt. Bei den Seitenzähnen des Unterkiefers ist diese Methode allerdings nur eingeschränkt möglich.
In dem nun vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein 31-jähriger Patient eines Zahnarztes in Bielefeld Schmerzen im Unterkiefer. Vor der Behandlung betäubte der Zahnarzt den betroffenen Bereich wie üblich mittels Leitungsanästhesie. Über die mögliche Alternative einer intraligamentären Anästhesie sprach der Zahnarzt nicht.
Tage später hatte der Patient immer noch eine taube und kribbelnde Zunge. Seinem Zahnarzt warf er eine fehlerhafte Behandlung vor. Mit Ausnahme ihrer Spitze sei seine Zunge immer noch taub. Offenbar habe der Zahnarzt einen Zungennerv geschädigt. Hierfür verlangte der Patient ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro und weiteren Schadenersatz.
Das OLG Hamm sprach ihm nun ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu. Eine fehlerhafte Behandlung konnten vom Gericht herangezogene Gutachter zwar nicht feststellen. Auch bei fachgerechter Leitungsanästhesie seien Nervenverletzungen möglich.
Allerdings habe es der Zahnarzt versäumt, seinen Patienten über die Möglichkeit einer intraligamentären Anästhesie aufzuklären. Diese sei hier „eine echte Alternative“ gewesen und habe auch 2013 bereits „zum Standard in der ambulanten zahnmedizinischen Praxis gehört“. Darüber habe der Zahnarzt informieren und dem Patienten die Wahl lassen müssen.
Ohne diese Aufklärung sei die Einwilligung des Patienten in die Leitungsanästhesie unwirksam und somit die ganze Behandlung rechtswidrig gewesen, entschied das OLG in seinem Urteil vom 19. April 2016. Die Höhe des Schmerzensgeldes setzte es mit nur 4.000 Euro fest, weil die Taubheit der Zunge inzwischen stark rückläufig war. (mwo/fle)
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