LSG Erfurt: Ort und Zeit der Blutsaugerattacke müssen klar sein
Arbeitnehmer müssen bei einem Zeckenstich Ort und Zeit der Blutsaugerattacke bestimmen können, damit ein Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Kann die Zecke auch in der Freizeit ihr Opfer ausgesucht haben, ist die Anerkennung als Arbeitsunfall nicht möglich, entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am Dienstag, 29. August 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 1 U 150/17).
Konkret ging es um eine angestellte Grundschullehrerin, die im Rahmen eines Sportfestes bis 14.00 Uhr Aufsicht halten musste. Abends stellte sie beim Duschen einen Zeckenstich fest. Diesen wollte sie als Arbeitsunfall anerkannt haben.
Denn der kleine Blutsauger kann nicht nur die für eine Hirnhautentzündung, die sogenannte Frühsommer-Meningoenzephalitis, verantwortlichen Viren übertragen. Auch sogenannte Borreliose-Bakterien können mit dem Zeckenstich in den Menschen gelangen und zu zahlreichen Symptomen wie Fieber, Herzproblemen oder im Spätstadium einer Borreliose zu Gelenkentzündungen führen.
Vor dem LSG hatte die Lehrerin jedoch keinen Erfolg. Zwar sei bei einem Zeckenstich die Anerkennung als Arbeitsunfall nicht ausgeschlossen. Doch müsse hierfür der „Vollbeweis“ erbracht werden, dass der Zeckenstich während der Arbeit erfolgte. Dies habe hier nicht festgestellt werden können, so die Erfurter Richter in ihrem Urteil vom 9. August 2017.
Denn die Klägerin habe nur bis 14.00 Uhr Aufsicht geführt. Den Zeckenstich habe sie erst abends beim Duschen festgestellt. Dieser könne daher auch in ihrer Freizeit passiert sein. Die Anerkennung als Arbeitsunfall scheide daher aus.
Ähnlich hatte für Beamte bereits das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am 19. Juli 2017 entschieden (Az.: 3 A 2748/15; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Ein Polizist hatte nach Schichtende eine Zecke entdeckt. Den Zeckenstich führte er auf einen vier Tage zurückliegenden Einsatz zurück, bei dem er wegen eines Autounfalls am Straßenrand im Unterholz laufen musste. Der Beamte habe für die Anerkennung als Dienstunfall nicht nachweisen können, dass er den Zeckenstich während seiner Dienstzeit erlitten hatte, so die Begründung des OVG Münster. fle/mwo
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