OVG Münster: Stadt Essen muss auf Harndrang keine Rücksicht nehmen
„Müssen“ Menschen mal, muss das Urinieren nicht in öffentlichen Toiletten ermöglicht werden. Auch wenn ein Bürger unter krankhaftem Harndrang leidet und Kommunen keine öffentlichen Toiletten zur Verfügung stellen, leidet damit noch nicht die im Grundgesetz geschützte Menschenwürde, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch, 27. Dezember 2017, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 15 E 830/17 und 15 E 831/17). Die Münsteraner Richter lehnten im konkreten Fall den Prozesskostenhilfeantrag eines aus Essen stammenden Mannes ab.
Dieser wollte die Stadt Essen dazu verpflichten, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten aufzustellen. Übergangsweise könnten auch Dixi-Klos verwendet werden. Er begründete seine Toilettenforderung mit seinem krankhaftem Harndrang.
Um die Stadt zum Aufstellen der Toiletten gerichtlich zu zwingen, beantragte er Prozesskostenhilfe.
Das OVG lehnte diese mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 ab. Es gebe keine Rechtsvorschrift, mit der die Stadt zum Aufstellen öffentlicher Toiletten verpflichtet werden könne. Weder sehe die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen solch einen Anspruch vor, noch beinhalte das Grundrecht auf Menschenwürde das Aufstellen öffentlicher Toiletten.
Dem Antragsteller böten sich vielmehr andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können, so das OVG. Die kostenfreie Nutzung bereits bestehender Toiletten, könne der Essener ebenfalls nicht verlangen. Denn der Staat müsse „individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge“ nicht kostenlos erbringen. fle
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