Krankenkassen haben keinen Anspruch auf nachträgliche Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
21.05.2014
Das Bundessozialgericht hat die Rechtmäßigkeit der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Jahre 2009 bis 2012 bestätigt und damit die Klage mehrerer Krankenkassen zurückgewiesen. Diese „haben nach der Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts (…) keinen Anspruch auf höhere Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Jahre 2009 bis 2012“, so die Mitteilung des Gerichts.
Bundessozialgericht beurteilt Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für rechtmäßig
Seit dem Jahr 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenversicherungen Zuweisungen aus dem – vor allem mit Krankenversicherungsbeiträgen finanzierten – Gesundheitsfonds, um ihre Ausgaben zu decken (Umfang im Jahr 2010 mehr als 170 Milliarden Euro), berichtet das Bundessozialgericht. Diese „Zuweisungen berücksichtigen alters-, geschlechts- und risikobezogene Unterschiede in der Versichertenstruktur, um Chancengleichheit bei der Gewinnung Versicherter zu gewährleisten und Anreizen zu einer Risikoselektion entgegenzuwirken“, so das Gericht weiter. Hiergegen hatte unter anderem die Techniker Krankenkasse (TK) geklagt, da ihrer Ansicht nach bei der Festsetzung der Zuweisungen Rechts- und Datenbasis unzureichend war.
Mit ihrer Auffassung konnten sich die klagenden Krankenkassen (TK, AOK Bayern, AOK Nordost, AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bosch BKK, BAHN-BKK) in zehn Revisionsverfahren nicht durchsetzen und blieben am Ende auch vor dem Bundessozialgericht erfolglos. Dies hat nun entschieden, „dass das Ausgleichsverfahren insgesamt rechtmäßig“ und „insbesondere die Rechts- und Datenbasis für das Jahr 2009 hinreichend“ ist. Die vom Bundesversicherungsamts (BVA) festgelegten Zuweisungen seien somit nicht zu beanstanden und die Krankenkassen können nachträgliche auf keine zusätzlichen Mittel hoffen.
Auch die in drei weiteren Verfahren vorgebrachte Forderung auf höhere sogenannte „Konvergenzzuweisungen“ für die Jahre 2009 und 2010 wies das Gericht zurück. Hier ist die „Auffassung der klagenden Krankenkassen, dass bei der Bestimmung der Zuweisungen die Morbiditätsinformationen der Versicherten des jeweiligen Landes zu berücksichtigen seien, unzutreffend“, so die Mitteilung des Bundessozialgerichts. Insgesamt wurden die Entscheidungen des Bundessozialgerichts durch den BVA-Präsidenten Dr. Maximilian Gaßner ausdrücklich begrüßt. „Die Entscheidungen bestätigen die bisherige Zuweisungspraxis des Bundesversicherungsamtes und führen somit zu Rechtssicherheit für das Zuweisungssystem“, betonte der Präsident des Bundesversicherungsamtes. Wäre das Urteil des Gerichts anders ausgefallen, hätte vermutlich das gesamt Zuweisungssystem des Gesundheitsfonds überarbeitet werden müssen, was in den kommenden Jahren erneute Unsicherheiten mit sich gebracht hätte. (fp)
Bildquelle: GG-Berlin / pixelio.de
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