Neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel ab 2012
08.01.2012
Zum Jahreswechsel 2012 haben sich nach Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen von Arzneimitteln für Kassenpatienten geändert. Ein Änderung war notwendig geworden, weil die Bundesregierung den Großhandelszuschlag in der gesetzlichen Arzneimittelpreisverordnung geändert hat. Dementsprechend rechneten die Krankenkassen neue Befreiungsgrenzen für Medikamente aus.
In der Apotheke nach einem zuzahlungsfreien Alternativmittel fragen
Auf dem Arzneimittelmarkt gibt es zahlreiche Medikamente, die von einem Zuschlag befreit sind. Patienten, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, können aktuell auf den Internetseiten der ABDA einsehen, welches Arzneimittel derzeit von einer Zuzahlung befreit ist. Die Adresse lautet: „“. Wer keinen Internetanschluss besitzt oder lieber selbst nachfragen möchte, kann bei Einlösen des Rezepts in der Apotheke nachfragen, ob ein Alternativpräparat ohne Zuzahlung erhältlich ist.
Aktuell sind in Deutschland genau 32.336 Mittel mit einem Festbetrag belegt. Das bedeutet, dass für alle gesetzlichen Krankenkassen ein sogenannter Erstattungshöchstbetrag gilt. Beinahe ein Fünftel der Arzneimittel mit Festbetrag sind von Zuzahlungen befreit. Laut der Apothekerverbände sind demnach seit Jahresbeginn 2012 6.212 Medikamente zuzahlungsfrei (19,2 Prozent). Medikamente können vom Grundsatz her von einer Zuzahlungen befreit werden, wenn der Arzneimittelpreis 30 Prozent unter dem Festpreis liegt. Beide Werte werden durch den Gesamtverband der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) festgelegt.
Wer ist grundsätzlich von Zuzahlungen befreit?
Minderjährige Kinder und Jugendliche in den gesetzlichen Krankenkasse sind grundsätzlich befreit von den Zuzahlungen für Arzneimittel und Praxisgebühren. Zudem können chronisch Kranke, Sozialgeld oder Hartz IV Bezieher einen Antrag auf Befreiung stellen, wenn sie mehr als ein Prozent ihres Jahreseinkommens für Medikamente und Praxisgebühren ausgeben müssen. Um belegen zu können, dass das Jahreseinkommen mit einem Prozent überschritten wurde, müssen Betroffene alle Quittungen von Apotheken, Kliniken und Arztpraxen aufheben. Wolfgang Müller von „gegen-hartz.de“: „Die Belege sollten mit Stempel und Unterschrift sein, ansonsten könnte eine Nichtanerkennung durch die Krankenkasse erfolgen“, warnt der Experte für Sozialleistungen. Wenn alle Rechnungen gesammelt wurden, werden diese am Jahresende bei der Kasse eingereicht. „Ist der Versicherte im Berechnungsjahr über zwei Prozent gekommen, dann werden alle Kosten rückwirkend erstattet“.
Apotheken sind verpflichtet die zusätzlichen Kosten einzutreiben
Bei den Arzneimitteln ohne Zuzahlungspflicht gilt: Ist auf dem Rezept kein Vermerk für eine Zuzahlungsbefreiung eingetragen oder hat der Patient keine Befreiungsbescheinigung, müssen die Apotheken die Zuzahlung in voller Höhe verlangen. Dazu sind „die Apotheken gesetzlich verpflichtet“. Etwa 1,8 Milliarden Euro werden hierdurch an die Krankenkassen weitergeleitet.
Die Zuzahlungen für Medikamente belaufen sich auf 10 Prozent. Jedoch hat der Gesetzgeber darauf geachtet, Versicherte bei teuren Arzneien nicht übermäßig zu belasten, weshalb der Höchstbetrag für eine Zuzahlung 10 Euro beträgt. Der geringste Satz ist bei fünf Euro je Mittel angesiedelt. Der Betrag darf nie höher ausfallen als der tatsächliche Preis des Arzneimittels, betonte der Bundesverband Deutscher Apotheker. (sb)
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Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
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