Eine Operation stellt immer ein gewisses Risiko für postoperative Komplikationen dar. Im schlimmsten Fall droht sogar der Tod des Patienten. In der Medizin gibt es leider keine 100 prozentige Sicherheit. Doch wenn Ärzte fehlerhafte Diagnosen stellen oder Chirurgen fahrlässige Fehler unterlaufen, handelt es sich um einen Behandlungsfehler. Die AOK schätzt die Anzahl an Behandlungsfehler auf circa 190.000 Fälle pro Jahr, wobei etwa zehn Prozent der Betroffenen ums Leben kommen. Doch nicht jede Komplikation ist automatisch ein Behandlungsfehler. Erst wenn eine unangemessene, unterlassene, nicht sorgfältige oder unsachgemäße Behandlung nachweislich zu einem Schaden geführt hat, spricht man von einem Behandlungsfehler.
Es wird dabei zwischen einfachen und groben Fehlern unterschieden. Bei einfachen Behandlungsfehlern muss der Patient den Fehler nachweisen, bei einem groben Fehler muss der Arzt seine Unschuld beweisen. Grobe Fehler sind Handlungen, die aus objektiver medizinischer Sicht unverantwortlich erscheinen und einem studierten Arzt nicht unterlaufen dürfen. Juristisch betrachtet liegt erst dann ein Behandlungsfehler vor, wenn ein nachweislich falsches Handeln des Arztes erfolgte, dass zu einem Schaden des Patienten geführt hat und die Handlung im nachweislichen Zusammenhang mit dem Schaden steht. Behandlungsfehler können sowohl zivilrechtliche Folgen, wie Schmerzensgeld, aber auch strafrechtliche Konsequenzen für den Mediziner haben. Die Ursachen solcher Fehler sind vielseitig und reichen von Überarbeitung, über Unwissenheit und fehlende Erfahrung bis hin zu Profitgier. (vb)
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