Urteil: Jobcenter muss neue Kleidung für Hartz IV-Empfänger nach Abspeckkur zahlen
23.11.2011
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: L 5 AS 342/10), dass Hartz IV-Empfänger Anspruch auf eine neue Erstausstattung haben, wenn sie in kurzer Zeit stark Abnehmen und die Kleidung nicht mehr passt.
„Außergewöhnliche Umstände“ liegen vor
Ein Mann verlangte 420 Euro für eine neue Erstausstattung für Kleidung, da er in kürzester Zeit nach Einnahme eines Medikaments stark abgenommen hatte. Er verringerte sein Gewicht von 120 kg auf 88 kg, so dass ihm seine alte Kleidung nun nicht mehr passt. Sogar seine Schuhe seien ihm jetzt zu groß. Das Jobcenter lehnte einen entsprechenden Antrag auf Erstausstattung ab, woraufhin der Betroffenen zunächst vors Sozialgericht mit Erfolg klagte und im Anschluss in der Revision vor dem Landessozialgericht Hamburg Recht bekam.
Das LSG Hamburg entschied, dass es dem Mann nicht zuzumuten sei, die neue Kleidung von seiner Regelleistung zu bezahlen, da „außergewöhnliche Umstände“ wie beispielsweise nach einem Wohnungsbrand vorlägen. Dies ist der Fall, wenn die Gewichtsabnahme "erheblich aus dem Rahmen des Üblichen" falle, so das Gericht.
Erstausstattung
Für das Arbeitslosengeld II gilt, dass alle Erstausstattungen (Beihilfen zur Erstausstattung) pauschal in den Hartz IV Regelleistung enthalten sind, abgesehen von der „Erstausstattung der Wohnung“. Der Gesetzgeber sieht vor, dass für Ersatzanschaffungen, wie z.B. eine Waschmaschine, selbst Rücklagen gebildet werden müssen. Nur wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, macht der Gesetzgeber eine Ausnahme. (ag)
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Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
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