Urteil: Orthopäde versäumte wichtige Nachfragen – Mann verstarb an einem Herzinfarkt
15.04.2012
Patienten kommen oft mit einer Selbstdiagnose zum Arzt. Mediziner dürfen sich aber von diesen Selbsteinschätzungen nicht täuschen lassen, auch wenn es selbstbewusst und mit laienhaftem Wissen vorgetragen wird. So lautet ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, das allerdings aufgrund der Beschwerde des Beklagten beim Bundesgerichtshof noch nicht rechtskräftig ist. Ein Patient war an einem Herzinfarkt gestorben – zuvor fand keine internistische Abklärung statt.
Eine gewissenhafte Diagnostik darf von Ärzten nicht durch eine vom Patienten vorgetragene Selbstdiagnose unterlassen werden, urteilten die Oberlandesrichter in Koblenz. Eine Untersuchung darf auch dann nicht ausbleiben, wenn der Patient die möglichen Ursachen selbstbewusst und überzeugend vorträgt, wie es im am Freitag veröffentlichten Urteil des OLG hieß. In dem Verfahren hatte eine verbliebene Ehefrau eines verstorbenen Rettungssanitäters den Arzt auf Schadenersatz beklagt und nun Recht bekommen. Der Mann war vor fünf Jahren an einem Herzinfarkt verstorben.
Patient litt an Schmerzen in der linken Körperhälfte
Der damals 36jähriger Sanitäter hatte im Jahre 2007 über starke Schmerzen im Bereich der linken Hälfte des Oberkörpers geklagt. Er selbst war davon ausgegangen, dass ein Nerv eingeklemmt und für die linken Brustschmerzen verantwortlich ist. Diese Vermutung teilte der Patient einem behandelnden Facharzt für Orthopädie mit. Ein Kollege hatte zuvor den Rettungssanitäter in die Arztpraxis gebracht. Der Patient hätte dem Orthopäden mitgeteilt, dass „das Ganze bereits mit einem Internisten abgeklärt wäre“. Ohne weitere Nachfragen und ohne internistische Diagnostik stellte der Mediziner daraufhin eine Blockade und eine Muskelverspannung fest. Einige Zeit später starb der Mann an den Folgen eines durchlebten Herzinfarktes.
Arzt hätte genauer nachfragen müssen
Die Richter urteilten, der Facharzt habe es offensichtlich versäumt, die Entwicklung und das Auftreten der Schmerzen beim Patienten genauer zu hinterfragen. Hätte der Orthopäde, so die Richter, eine genauere Untersuchung veranlasst, hätte der Arzt schnell bemerken können, dass die Schmerzen des Verstorbenen erst vor einer Stunde aufgetreten waren. Eine Untersuchung des Herzens durch einen Internisten wäre in einer so kurzen Zeitabfolge überhaupt nicht möglich gewesen. Die internistischen Untersuchung, von der der Patient sprach, fand aber vor mehreren Monaten statt, so dass ein Herzinfarkt bei akuten Schmerzen nicht ausgeschlossen werden konnte.
Der beklagte Arzt hat gegen das Urteil (Aktenzeichen: 5U857/11) eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, weshalb das Urteil des Oberlandesgerichts noch nicht rechtskräftig ist. In dem zweigleisig verhandelten Fall wurde allerdings der Arzt bereits wegen fahrlässiger Tötung aufgrund einer nicht stattgefundenen ausführlichen Untersuchung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die ärztliche Zulassung wurde jedoch nicht entzogen. (sb)
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Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.