Sozialgericht Heilbronn: Krankenkasse muss Gesichtsoperation für Transsexuelle nicht zahlen
28.10.2012
Eine gesetzliche Krankenkasse muss keine Kinn-, Nasen- und Augenbrauen-Operation für eine transsexuelle Patientin bezahlen, entschied das Sozialgericht Heilbronn. Damit scheiterte die Klägerin am Begehren, die Kosten für ein „weibliches Kinn“ durch die Kasse in Höhe von 4000 Euro finanzieren zu lassen.
Im verhandelten Fall ließ sich eine Transsexuelle von einem Mann zu einer Frau um-operieren. „Es ist verletzend als Mann bezeichnet zu werden“, sagte die 40jährige Klägerin vor Gericht. Sie sei als weibliches Wesen auf die Welt gekommen. Nur das Hormon Testosteron habe verursacht, dass sie sich nicht als Frau sondern als Mann entwickelt habe. Weil sie sich „fremd im eigenen Körper“ fühlte, habe sie mehrere medizinische Eingriffe unternehmen lassen, um auch optisch wie eine Frau auszusehen. So bekam die Klägerin eine Hormontherapie verabreicht, die Körperbehaarung wurde entfernt, die Genitalien umgewandelt und letztendlich wurde auch der Adamsapfel gerichtet. Alle bisherigen Eingriffe wurden seitens der Krankenkasse ausnahmslos bezahlt. Um aber das weibliche Bild zu komplettieren, schlugen die behandelnden Ärzte eine „Gesichtsprofilharmonisierung“ vor. Mit den Eingriffen an den Augenbrauen, der Nase und dem Kinn sollte das Gesicht femininer geformt werden. Doch die Krankenkasse lehnte den Kostenantrag in Höhe von 4000 Euro ab. Daraufhin zog die Betroffene vor Gericht.
Seelisches Leiden durch Psychotherapeutin attestiert
Vor dem Sozialgericht betonte die Frau, „ich will nicht schön sein, sondern nur korrigiert wissen, was die männlichen Hormone verursacht haben“. Erst nach dem Eingriff sei die Umwandlung in der Gänze abgeschlossen und sie könne dann als „ganz normale Frau leben“. Die behandelnde Psychotherapeutin der Klägerin erstellte eigens fürs Gericht ein kleines Gutachten. In diesem betonte die Therapeutin die Notwendigkeit des Eingriffs. „Meine Patientin leidet unter einem starken inneren Konflikt“. Bislang gebe es keine eindeutige Geschlechtszuordnung durch das markant wirkende Gesicht, so die Therapeutin. Würde das Gesicht nicht korrigiert werden, könne sich das seelische Leiden chronisch manifestieren. Ein weiterer Mediziner hatte die Ausführungen der Psychotherapeutin mit dem Argument untermalt, dass im konkreten Patientenfall nur der Körper den emotionalen Zustand stabileren kann, nicht aber die Psyche den Körper.
Annäherung an Geschlecht sei erreicht
Die juristische Vertretung der Krankenkasse entgegnete, die Kasse habe bereits über 50.000 Euro für die Geschlechtsumwandlung bezahlt. Laut § 12 SGB V dürfen die Gesundheitsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen nicht das “Maß des Notwendigen” übersteigen. Die bereits vollzogenen Therapien und klinischen Eingriffe hätte nach Sicht der Kasse „eine Annäherung an das anvisierte Geschlecht“ erreicht. Bei den beantragten Operationen würde es sich zudem um einen Eingriff an „gesunden Organen“ handeln, argumentierte der Anwalt. Krankenkassen stehen aber nicht in der Pflicht, Operationen für ein schöneres Aussehen zu finanzieren. Hätten Nicht-Transsexuelle den Wunsch nach Korrekturen, sprich Schönheitsoperationen, würde die Kasse auch keine Gesichtsharmonisierung bezahlen. “Ich kann sie nicht besser behandeln als jeden anderen auch, das wäre ungerecht”, sagte der AOK-Vertreter vor Gericht.
Sozialgericht weist Klage zurück
Das Gericht bestätigte die Sicht der Kasse. Die beanspruchte Operation sei ein „ästhetischer Eingriff und demnach eine Schönheitsoperation“. Derlei Eingriffe müssen jedoch von Versicherten selbst bezahlt werden. Zwar lag zunächst keine Eindeutigkeit des Falls vor, da auch eine Diskussion zwischen der Richterin und den Beisitzern entbrannte, letztendlich scheine „das Gesicht unserer Meinung nicht so männlich, dass eine Operation gerechtfertigt wäre”, erklärte Gericht in der Urteilsbegründung. Krankenkassen müssen die Umwandlungskosten von Transsexuellen nur so lange übernehmen, bis eine “deutliche Annäherung an das tatsächliche Geschlecht erreicht ist“.
Kein Grundsatzurteil gefällt
Zwar entschied das Gericht in diesem Fall zugunsten der Kasse, im Grundsatz gebe es aber auch ein Anrecht auf Gesichts-Operationen für Transsexuelle, wenn dies für die Umwandlung erforderlich sei. Lehnt die Kasse ein Begehren ab, müsse im Einzelfall entschieden werden. Einer Revision wurde zugestimmt. Die Klägerin hat bereits angekündigt in Berufung zugehen (Aktenzeichen: Sozialgericht Heilbronn, S 8 KR 2808 09).
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