Urteil: Ärzte müssen Fachzeitschriften lesen
06.07.2012
Ärzte die sich nicht genügend fortbilden, können haftbar für Behandlungsfehler gemacht werden. Das urteilte in einem verhandelten Fall das Oberlandesgericht Koblenz. Laut Urteilsbegründung müssen sich Mediziner mittels Fachmagazinen und Seminaren weiterbilden, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse in ihre Behandlungen mit einfließen zu lassen. (Az: 5 U 1450/11)
Ärzte müssen sich auch nach dem abgeschlossenen Medizinstudium fortlaufend bilden, das ist an sich gesetzlich geregelt. Dazu gehört es aber auch, sich regulär über wissenschaftliche Neuerungen in Fachmagazinen zu informieren, damit neue gesicherte Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft mit in die alltägliche Arbeit einfließen können. Kommt es zu einem Behandlungsfehler, weil eben jene Erkenntnisse nicht beachtet wurden, haben Patienten einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Fehlendes Mittel gegen Übelkeit nach Narkose
Im vorliegenden Fall litt eine Patientin an einer Narkosemittel-Überempfindlichkeit. Um die Beschwerden wie Übelkeit und Erbrechen zu lindern, hätte ein Präparat mit neuem Wirkstoff geholfen. Die zum Zeitpunkt der Narkose-Verabreichung 46jährige Frau hatte sich im März 2009 in einer Mainzer Klinik einer gynäkologischen Operation unterzogen. Vor dem Eingriff hatte die Klägerin dem behandelndem Arzt daraufhin gewiesen, dass sie gegen die regulären Narkosemittel symptomatisch mit massiver Übelkeit reagiere. Dennoch litt die Betroffene in Folge der Intubationsnarkose nach dem Eingriff drei Tage lang an starker Übelkeit mit heftigem Erbrechen. Aufgrund der Nebenwirkungen der Narkose-Verabreichung und weiterer angeblicher Folgen der Operation verklagte die Patientin das Krankenhaus und den behandelnden Arzt auf Schmerzensgeld. Die Klage wurde zunächst vom Landgericht Mainz abgewiesen, einer Revision wurde allerdings stattgegeben. Die Frau konnte aber nun mindestens einen Teilerfolg vor dem Oberlandesgericht Koblenz erwirken.
Die Richter urteilten, dass sie keine Aufklärungsfehler oder Behandlungsfehler im konkreten Fall erkennen. Daher wird die Klage gegen den operierenden Arzt abgewiesen. Erkennbar sei aber eine Sorgfaltsverletzung der Anästhesie. Die Richter verurteilten daher die Klinik auf Schadensersatzleistungen als haftende Instanz. Aufgrund der bekannten Symptome der Patientin nach einer Narkose hätte ihr ein weiterer Wirkstoff verabreicht werden müssen. Das Mittel hätte nachweislich die Beschwerden abmildert, so die Richter. Sogar unterdrückende Medikamente ständen explizit für spezielle Narkose-Fälle zur Verfügung, wie auch ein Gutachten bestätigte.
Grober Behandlungsfehler durch Unkenntnis
In dem Gutachten wurde berichtet, dass das zusätzliche Präparat die Beschwerden hätte lindern können. In medizinischen Fachzeitschriften wurden Studien bereits im Jahre 2004 veröffentlicht, die bewiesen, dass das Mittel nach wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen bei betroffenen Patienten wirke. Eben jener Zusammenhang hätte dem Facharzt für Anästhesie im Jahre 2005 bekannt sein müssen. Daher sei die Verabreichung des dritten Arzneimittels unbedingt erforderlich gewesen. Der Arzt könne nicht behaupten von den Neuerungen nichts gewusst zu haben, schließlich bestehe zwischen Veröffentlichung der Datenlage und der Narkose ein ausreichender zeitlicher Abstand. So bewertete das Gericht die Unkenntnis hierüber als einen „groben Behandlungsfehler“. Andernfalls müsse das Krankenhaus nachweisen, dass die unerwünschten Nebenwirkungen auch mit dem Mittel eingetreten wären. Da jedoch ein solcher Nachweis fehlt, verurteilte das Oberlandesgericht die Klinik auf Schmerzensgeld in Höhe von 1000,00 Euro. Das Urteil ist rechtsgültig. Weitere Punkte der Klage wurden erneut abgewiesen. (sb)
Lesen Sie auch:
Ärzte dürfen nicht Patienten Diagnose vertrauen
Arzt darf auf stationäre Behandlung bestehen
Kaum sinnvolle Zusatzleistungen beim Arzt
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.