PKV eines Ehepartners verhindert Familienversicherung für Kinder
15.07.2011
Ehepaare mit einem gesetzlich und einem privat versicherten Elternteil, können ihre Kinder nicht über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse unterbringen, so die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Damit wurde die bisherige Regelung durch die höchstrichterliche Rechtssprechung bestätigt.
Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte eine Frau aus Niedersachsen Verfassungsbeschwerde eingereicht, weil sie ihre vier Kinder über die Familienversicherung der eigenen gesetzlichen Krankenkasse mitversichern wollte. Sowohl die Frau als auch ihr Ehemann sind berufstätig, wobei der Mann als selbstständiger Rechtsanwalt ein höheres Einkommen aufweist und in einer privaten Krankenkasse versichert ist. Damit war es dem Ehepaar jedoch nicht möglich ihre Kinder in der beitragsfreien Familienversicherung unterzubringen. Nach dem Empfinden der Klägerin eine ungerechte Regelung, die zudem Ehepaare benachteiligt, da unverheiratete Elternteile ihr Kinder jederzeit über die eigene gesetzliche Krankenversicherung kostenlos mitversichern lassen können. Das Bundesverfassungsgericht sah dies jedoch anders und wies die Verfassungsbeschwerde der Frau zurück.
Beitragsfreie Familienversicherung weiterhin ausgeschlossen
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleiben Kinder von Ehepaaren, bei denen der besser verdienende Elternteil privat krankenversichert ist, auch künftig von der kostenlosen Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Zwar können die Eltern prinzipiell wählen, welche Krankenversicherung sie für ihre Kinder bevorzugen, doch in jedem Fall ist die beitragsfreie Familienversicherung bei der genannten Konstellation nicht möglich. Bei vier Kindern, wie im Fall der Klägerin, eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung. Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch, dass diese „punktuelle Benachteiligung“ von Ehepaaren hinzunehmen sei und nahm die Verfassungsbeschwerde daher nicht an. Damit bestätigten die Verfassungsrichter ihren Urteilsspruch aus dem Jahr 2003, demnach die unterschiedliche Behandlung verheirateter und nicht verheirateter Eltern bei der Familienversicherung ihrer Kinder mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem Grundrecht auf Ehe und Familie vereinbar ist. Zwar erkannten die Richter eine leichte Benachteiligung bei der Regelung der Familienversicherung für die verheirateten Eltern an, doch diese werde an anderer Stelle kompensiert.
Vorteile ehelicher Partnerschaften bei der Krankenversicherung
So können Eltern in ehelichen Partnerschaften die Beiträge für die Krankenversicherung der Kinder bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Auch besteht für Eheleute die Möglichkeit, Ehepartner mit geringem Einkommen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung unterzubringen, wenn der andere Partner bereits gesetzlich versichert ist. Derartige Optionen haben eheähnliche Gemeinschaften grundsätzlich nicht. Darüber hinaus können verheiratetet Elternteile sich insgesamt kaum über eine ungerecht Behandlung gegenüber den nichtehelichen Eltern beschweren, so dass die „punktuelle gesetzliche Benachteiligung“ bei der Familienversicherung nach Ansicht der Richter durchaus im rechtlichen Rahmen liegt. Der Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003, der eine beitragsfreie Familienversicherung für Kindern von Eheleuten, bei denen der besser verdienende Partner privat Krankenversichert ist, grundsätzlich ausschließt, ist auch vor dem Hintergrund eines möglichen Missbrauchs durchaus nachzuvollziehen.
Missbrauchsmöglichkeiten bei den Krankenkassen vermeiden
Denn der Gedanke liegt Nahe, dass sich gut verdienende Ehepartner ansonsten möglichst kostengünstig in der privaten Krankenkasse versichern würden, während sie in der gesetzlichen Krankenkasse bei Ihrem Einkommen den Höchstsatz zahlen müssten. Die geringer verdienenden Ehepartner würden sich stattdessen in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern und ihre Kindern über die beitragsfreie Familienversicherung ebenfalls hier unterbringen. Damit könnten zwar die ohnehin gut verdienenden Ehepaare ihr Einkommen weiter optimieren, doch mit Gerechtigkeit oder Gleichbehandlung hätten solche Handlungen ebenfalls wenig gemein. Dass bei den nichtehelichen Partnerschaften die beitragsfreie Familienversicherung der Kinder bisher weiterhin möglich ist, erklärte das Bundesverfassungsgericht damit, dass schlichtweg die Umsetzung vergleichbarer Regelungen wie bei den Ehepaaren nicht zu handhaben wäre. Denn für die Krankenkassen „würde es eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch oder wieder besteht“, so die Aussage der Verfassungsrichter. (fp)
(Az.: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 429/11)
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