Die Krankenkasse City BKK schließt: Was müssen Versicherte nun beachten müssen
11.05.2011
Die CITY BKK schließt aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zum ersten Juli 2011. Die Kasse wird geschlossen, weil sie langfristig zahlungsunfähig werden könnte, die erwarteten Einnahmen die erforderlichen Ausgaben nicht decken und Vermögen nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung steht, um Einnahme-/Ausgabe-Schwankungen auszugleichen. Ist eine Kasse zahlungsunfähig, droht Zahlungsunfähigkeit oder ist sie überschuldet, muss der Vorstand der Kasse die Aufsicht informieren. Auch der bereits veranschlagte Zusatzbeitrag von 15 Euro je Monat konnte die City BKK nicht retten. Im Gegenteil, immer mehr Mitglieder kehrten der Kasse den Rücken. Die Kasse geriet zunehmend ins finanzielle Aus. Viele Versicherte fragen sich nun, was mit ihrem Versichertenschutz passiert und ob bestimmte Gesundheitsleistungen auch bei anderen Kassen fortgeführt werden. Wir haben einige Fragen und Antworten zur Schließung der City BKK zusammen gestellt.
Wer entscheidet über die Schließung einer Krankenkasse?
Über eine Schließung entscheidet die jeweilige Aufsicht der Kasse. Dies ist bei der City BKK das Bundesversicherungsamt (BVA). Die Aufsicht berät sich intensiv mit der Kasse und dem zuständigen Kassenartenverband über mögliche Lösungen (Fusion, Schließung, Insolvenz). Vor einer Entscheidung über die Schließung muss die Aufsicht den Landesverband und den GKV-Spitzenverband anhören. Neben einer Einschätzung über eine bestehende oder auch nicht bestehende dauerhafte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kasse ist auch die Frage des Schließungstermins Gegenstand dieser Anhörung.
Was passiert mit Forderungen oder Verbindlichkeiten bei einer Kassenschließung?
Anders als in der freien Wirtschaft gibt es bei der Schließung einer Krankenkasse keine vor- oder nachrangigen Ansprüche von Gläubigern. Um die Forderungen und Verpflichtungen zu erfassen, muss der Vorstand die Schließung öffentlich bekannt machen. Mit der Schließung einer Kasse tritt diese automatisch in ein Abwicklungsstadium, d. h. gegenüber allen Gläubigern besteht die Krankenkasse so lange fort bis sie abgewickelt ist. Gemeint sind damit die laufenden Geschäfte, die Vergütung der Leistungserbringer, die Verpflichtung gegenüber den Vertragspartnern, wie der Kassenärztlichen Vereinigung sowie die Beziehung zu den Mitgliedern und den Arbeitgebern.
Es gilt der Grundsatz: Sind medizinische Leistungen erbracht worden, werden diese den Ärzten, Krankenhäusern und allen anderen Vertragspartnern für die medizinische Versorgung vergütet – dies gilt auch für alle Abrechnungen nach dem Zeitpunkt der Schließung. Dafür steht die Gemeinschaft aller Betriebskrankenkassen ein.
In welche Krankenkasse kann gewechselt werden?
Sie können grundsätzlich in eine der gesetzlichen Krankenkassen wechseln. Jede Kasse muss Ex-Versicherte der City BKK aufnehmen. Es gibt weitere Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK), Ersatzkassen oder die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK). Sie können selbst wählen, welche Kasse für Sie am besten ist. Der Leistungskatalog der einzelnen Kassen ist ungefähr gleich. Es gibt nur geringe Unterschiede beim Service, den zusätzlichen Leistungen und bei den Zusatzbeiträgen. Die Mehrheit der Krankenkassen versichert, auch 2011 keinen Zusatzbeitrag zu erheben.
Was ist, wenn die Kasse ein neues Mitglied abwimmeln will
In den letzten Tagen wurde bekannt, dass anscheinend einige Kassen versuchen, Mitgliedsanfragen bereits am Telefon abzublocken. Unter anderem wird gesagt, die Kasse wäre schon "voll". Andere Mitarbeiter behaupten, der Leistungskatalog wäre bei einer Betriebskrankenkasse besser. Alle diese Argumente sind allerdings vorgeschoben und zumindestens rechtlich fragwürdig. Jede Kasse muss einen Pflichtversicherten aufnehmen. Weigert sich dennoch eine Krankenkasse, so sollte bei dem Bundesversicherungsamt eine Anzeige erstattet werden. Wichtig dabei ist, sich den Namen des Mitarbeiters, die Uhrzeit und Tag sowie den Inhalt des Gesprächs zu notieren.
Krankenkassen, zu denen Versicherte der City BKK wechseln wollen, hätten „den Aufnahmeantrag rauszuholen und mehr nicht“, sagte Thorsten Nowak, Pressesprecher der City BKK. Nowak appellierte an die Betroffenen, sich die Gesprächspartner mit ihren Äußerungen und jeweiligem Datum zu notieren. Damit könne man "Roß und Reiter" ausfindig machen.
Wie werden die Mitglieder über die Schließung informiert?
Alle Mitglieder werden mit einem persönlichen Brief informiert. Die ersten Anschreiben sind nach Angaben der Krankenkasse bereits verschickt worden.
Wie lange ist die CITY BKK noch erreichbar?
Die City BKK ist noch das gesamte Jahr 2011 telefonisch erreichbar. Alle Ortsrufnummern finden Sie auf den Briefbögen. Fragen zur Schließung werden auch über eine Hotline beantwortet (030) 88 95-1200, (040) 29 808-1200, (0711) 933 44-1200.
Wo werden die strittigen Fälle geklärt?
Alle Fälle, die durch unser Handeln zu Klärungsbedarf geführt haben, werden in erster Linie auch von der CITY BKK bearbeitet. In Einzelfällen kann es auch vorkommen, dass diese Fälle mit Ihrer neuen Krankenkasse abgestimmt werden.
Wer wickelt die CITY BKK ab? Wie lange dauert diese Abwicklung?
Es gibt einen Abwicklungsvorstand und einen Mitarbeiterkreis, von dem alle offenen Punkte nach der Schließung bearbeitet werden. Dies betrifft beispielsweise alle Rechnungen und Erstattungen sowie Auskünfte zu Versicherungszeiten.
Was passiert mit meinen Daten (Historie der Leistungen etc.)?
Die Daten der Versicherten werden weiter von der CITY BKK archiviert. Dazu ist die Kasse gesetzlich verpflichtet, um beispielsweise der neuen Krankenkasse die zur Berechnung von Krankengeld notwendigen Vorerkrankungen mitzuteilen oder um den Versicherten Auskünfte zu den Versicherungszeiten zu geben.
Braucht man eine Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V ?
Der Brief, den Sie von der CITY BKK als Information über die Schließung erhalten, ersetzt die Kündigungsbestätigung. Der Brief muss der neuen Kasse zur Vorlage gereicht werden.
Bleibt der Versicherungsschutz lückenlos erhalten?
Die Mitgliedschaft bei einer neuen Kasse beginnt lückenlos im Anschluss an die Mitgliedschaft bei der geschlossenen CITY BKK, also im Bedarfsfall auch rückwirkend. Sie und auch die mit gewechselten beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen sind ab dem 1. Tag (erste Juli 2011) in der neuen gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog versichert, ohne Anwartschafts- oder Wartezeiten und ohne eine vorherige Gesundheitsuntersuchung. Anders als in der privaten Krankenversicherung gibt es keine Leistungsausschlüsse oder höhere Beiträge z. B. wegen eventueller Vorerkrankungen oder Behinderungen.
Während ihrer Abwicklung besteht die CITY BKK zunächst fort (§ 155 Abs. 1 SGB V) und hat die vor der Schließung entstandenen Ansprüche aus der Versicherung zu erfüllen und etwaige noch offene Beitragsforderungen einzuziehen. Neue Leistungsansprüche gegenüber der geschlossenen Krankenkasse können jedoch nicht mehr entstehen, weil die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Schließung endet.
Innerhalb welcher Frist muss die neue Kasse gewählt werden?
Die Mitglieder der CITY BKK können ihr besonderes Wahlrecht bis zum 14. Juli 2011 (2 Wochen nach Schließungstermin) ausüben. Die zweiwöchige Frist beginnt Tag der Schließung der Kasse. Freiwillige Mitglieder müssen ihren Wechsel bis spätestens 3 Monate nach der Schließung erklären, also bis zum 30 Sepetember 2011.
Was passiert, wenn ein Mitglied nicht rechtzeitig eine neue Kasse wählt?
Im Zweifel bekommt der Versicherte eine neue Krankenkasse zugewiesen. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse wieder anmeldet, bei der er vor der Mitgliedschaft bei der CITY BKK Mitglied war. Ist dies nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse aus (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Das gleiche gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und bei Rentnern. Hier wählt entweder die Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger die neue Krankenkasse aus. Dadurch wird sichergestellt, dass auch bei versäumten Fristen keine Lücken im Versicherungsschutz entstehen
Freiwillige Mitglieder (z. B. Selbstständige, Hausfrauen, freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger) müssen ihren Wechsel selbst erklären. Dabei ist eine 3-monatige Anzeigefrist zu beachten. Wird die Frist versäumt und besteht für die Person keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, greift im Regelfall eine nachrangige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Somit ist auch in diesen Fällen für einen nahtlosen Versicherungsschutz gesorgt. Solche Personen müssen sich an die Krankenkasse wenden, bei der sie zuletzt vor der CITY BKK gesetzlich versichert waren. Ein freiwilliges Mitglied erhält am 15.6. die Information, dass seine Krankenkasse zum 30.6. schließen muss. Die Anmeldung bei einer neuen Kasse muss bis Ende September erfolgen. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt rückwirkend ab dem 1.7.
Was muss beim Krankenkassenwechsel beachtet werden, wenn ein Versicherter ein „Pflegefall“ ist bzw. nicht geschäftsfähig ist?
Bei dieser Versichertengruppe ist beispielsweise der Rentenversicherungsträger angehalten, eine neue Krankenkasse auszuwählen. Um den Eintritt in eine neue Krankenversicherung sollten sich sicherheitshalber aber auch die Angehörigen des Pflegebedürftigen kümmern. Ist der Pflegebedürftige allein stehend, kann sich das Pflegeheim bzw. ein amtlich bestellter Betreuer um den Krankenkassenwechsel einer nicht geschäftsfähigen Person bemühen.
Was passiert, wenn sich der Versicherte über längere Zeit im Ausland aufhält und dadurch versäumt, sich eine neue Krankenkasse auszusuchen?
Wenn der Versicherte unverschuldet die Ausübung des Kassenwahlrechts versäumt, darf er nach dem Wegfall der Verhinderungsgründe (hier nach der Rückkehr aus dem Ausland) sein Recht nachholen. Solche Sachverhalte müssen im Einzellfall durch die neue Krankenkassen geprüft werden.
Kann man auch schon früher in eine neue Krankenkasse wechseln?
Nein, man kann nicht vor dem 1.7. in neue Krankenkasse wechseln. Das Kassenwahlrecht verlangt grundsätzlich eine 2-monatige Wechselfrist (wer im April die Mitgliedschaft gekündigt hätte, hätte auch frühestens zum 01.07. eine neue Kasse wählen können). Durch die Schließung der CITY BKK können Sie aber auch noch bis zum 14.7. rückwirkend zum 1.7. eine neue Kasse wählen. (pm, sb)
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Autoren- und Quelleninformationen
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