Gericht verbietet Patent auf Verfahren zur Gewinnung embryonaler Stammzellen
18.10.2011
Ein aktueller Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat Patente auf embryonale Stammzellen verboten und somit die kommerzielle Nutzung der ohnehin gesellschaftlich äußerst umstrittenen Nutzung menschlicher Embryos zur Gewinnung von Stammzellen unterbunden.
Die Zerstörung menschlicher Embryos verstoße gegen die Menschenwürde, so das Urteil der Europäischen Gerichtshofs. Umweltschutzorganisationen wie Greenpeace und Gegner der embryonalen Stammzellenforschung feierten den aktuellen Urteilsspruch als umfassenden Erfolg. Greenpeace hatte im Vorfeld den Anspruch auf Patenten für embryonale Stammzellen massiv kritisiert und vor einer „industriellen Nutzung menschlicher Embryonen“ gewarnt. Diese ist nun durch das Urteil des europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen.
Embryos ab dem Zeitpunkt der Befruchtung geschützt
Im Verlauf des Prozesses wurde von den Befürwortern immer wieder die Bedeutung der embryonalen Stammzellen für die medizinische Forschung betont und damit der Bedarf nach geeigneten Methoden zur Gewinnung der Stammzellen begründet. Die Verfahren zur frühzeitigen Zerstörung der Embryos (vor dem 14. Tag) oder ihre Verwendung als Ausgangsmaterial sollte aus diesem Grunde als Patent angemeldet werde können, so die Meinung der Befürworter einer kommerziellen Nutzung der embryonalen Stammzellen. Zumal menschliche Embryos vor dem 14. Lebenstag ihrer Ansicht nach nicht unter den Schutz der Menschenwürde fallen. So wurden zahlreiche Experten vor Gericht zitiert, die erklärten hatten, dass Embryos bis zum 14. Tag noch nicht als werdenden Menschen bewertet werden könnten. Die Zellzusammensetzung sei in diesem Stadium zwar schon menschliches Leben, aber keine Individuum. Dieser Ansicht widersprach der Europäische Gerichtshof – zur Freude von Greenpeace und den übrigen Gegnern der Nutzung embryonaler Stammzellen. Die Richter schlossen sich den Empfehlungen des französischen Generalanwalts Yves Bot an, der schon die Blastozyste (Stadium der Embryogenese ungefähr am fünften Tag) als menschliches Embryo bewertet hatte.
Menschliche Körper in allen Phasen von Patentierung ausgenommen
Mit dem Urteil des Europäische Gerichtshof ist werdendes menschliches Leben quasi ab dem Stadium der Zeugung als „menschlicher Embryo“ anzusehen. Schon die Befruchtung setze den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang, erklärte auch der französische Generalanwalt Yves Bot in seiner Empfehlung. Die Zerstörung der Embryos zur Gewinnung von Stammzellen verstoße daher gegen den gesetzlich verankerten Schutz der Menschenwürde, so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Patente auf entsprechende Verfahren können daher nicht erteilt werden. Die Forderung der Greenpeace-Experten wie Christoph Then, dass „der menschliche Körper in allen Phasen seiner Entwicklung von Patentierung ausgenommen sein“ muss, ist damit eindeutig erfüllt. Die von Then befürchtete „regelrechten Embryonenindustrie, die in Europa entstehen könnte“, wird durch das aktuelle Urteil umfassend unterbunden. Mit dem Urteilsspruch folgt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg auch dem Standpunkt der Kirche, dem zufolge schon die befruchtete Eizelle als menschliches Wesen zu bewerten ist und unter den Schutz der Menschenwürde fallen sollte.
Rechtliche Zweifel an dem EuGH-Urteil
Allerdings haben Rechtsexperten ihre Schwierigkeiten mit der Begründung des Gerichts über die Menschenwürde der unter 14. Tage alten Embryos. Denn während der Abtreibungsdebatte in den 1970er Jahren aber auch im Zuge der aktuellen Diskussionen zur Präimplantationsdiagnostik hatten zahlreichen Experten in die entgegengesetzte Richtung argumentiert. So wurde bei der Bundestagsdebatte um die Präimplantationsdiagnostik im Juli, die Frage erörtert, ob Eltern sich im Rahmen einer künstlichen Befruchtung gegen das Einsetzten künstlich gezeugter Embryos in die Gebärmutter einer Frau entscheiden können. Hier erklärte verschiedene Experten, dass die Embryos bis zum 14. Tag noch nicht als werdenden Menschen zu beurteilen seien und somit eine Entscheidung gegen das Einsetzen nicht gegen die Menschenwürde verstoße. Im Rahmen der Überprüfung des § 218 Strafgesetzbuch hatte das Bundesverfassungsgericht 1975 erklärt, dass „Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14. Tag nach der Empfängnis an“ besteht. So bleibt die Frage offen, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sich an dieser Stelle nicht der eigenen Begründung beraubt. Zumal sicher auch andere rechtliche Begründungen zu finden wären, die eine Patentierung von Verfahren zur Zerstörung von Embryos untersagen.
Alternativen zu embryonalen Stammzellen?
Greenpeace verfolgte nach eigenen Angaben in dem Rechtsstreit auch das Anliegen, durch ein Verbot von Patenten auf Verfahren zur Gewinnung embryonaler Stammzellen zusätzliche wirtschaftlich Anreize zur Erforschung von ethisch und moralisch weniger bedenklichen Verfahren zu schaffen. Als solches wird von einigen Medizinern zum Beispiel die Entwicklung sogenannter induzierter pluripotenter Stammzellen (iPS) betrachtet. Diese können zum Beispiel durch Rückzüchtung aus gewöhnlichen Hautzellen gewonnen werden. Auch hier zeigen sich Kritiker angesichts der Entwicklung, die die Stammzellenforschung nehmen könnte, besorgt. Doch die Bedenken sind insgesamt deutlich geringer als bei den embryonalen Stammzellen, auf deren Gewinnung der Bonner Wissenschaftler Oliver Brüstle schon 1999 ein Patent anmelden wollte, was den vom Europäischen Gerichtshof nun entschiedenen Rechtsstreit ausgelöst hatte. (fp)
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Bildnachweis: Petra Dietz / pixelio.de
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