14.07.2012
Seit höchst richterlicher Rechtsprechung haben Bezieher von Hartz IV-Leistungen einen vollen Anspruch auf Übernahme der Versicherungskosten einer Privaten Krankenversicherung (PKV). Diese sollten jedoch vergleichbar mit dem Tarif der gesetzlichen Krankenkassen sein. Nicht dazu gehören Zuschläge für Jahre in denen Betroffene nicht versichert waren, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen unlängst urteilte.
Bezieher von Arbeitslosengeld II haben einen Anspruch auf volle Kostenerstattung einer Privaten Krankenversicherung des Basistarifs. Eine Klage einer Hartz IV Betroffenen wurde allerdings nicht entsprochen, die auch die Zuschläge für Nicht-Versicherte Jahre vom Jobcenter erstattet bekommen wollte, wie Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein erklärte. Sind Beitragsrückstände entstanden, so müssen diese vom arbeitslosen Versicherten selbst beglichen werden, wie die Richter am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilten (AZ: L 9 AS 1241/11 B ER).
Zuschlag für Beitragsrückstände durch Nicht-Versicherung
Im konkreten Fall hatte eine Arbeitslosengeld-II-Bezieherin erst zum Jahresbeginn 2012 einen Vertrag mit einem Anbieter für privaten Krankenversicherungen geschlossen, obwohl sie bereits seit September 2009 krankenversicherungspflichtig war. Weil für diese Zeit ein Krankenversicherungsschutz fehlte, verlangte das Versicherungsunternehmen für die fehlende Beitragszeit einen Zuschlag von rund 1700 Euro. Weil die ehemals selbstständige Versicherte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Hartz IV-Leistungen bezieht, konnte sie die Beitragsrückstände nicht bezahlen und stellte daraufhin einen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Jobcenter. Die Behörde lehnte jedoch den Antrag ab, einem anschließenden Widerspruch wurde ebenfalls nicht stattgegeben. Daraufhin klagte die Frau im Eilverfahren.
Im Grundsatz haben Hartz-IV-Bezieher einen Anspruch auf vollen Krankenversicherungsschutz, ohne dass die Leistungsempfänger nach dem SGB II für die Kosten aufkommen müssten, so die Richter. Der Leistungsträger sei aber nur dazu verpflichtet, PKV Beiträge bis zur Hälfte des Basistarifs zu übernehmen. Ansprüche für darüber hinaus gehende Leistungen oder Zuschläge für Versicherungsfreie Jahre müssen die Jobcenter nicht zahlen. Ein zinsloses Darlehen des Jobcenters als eine sogenannte „Kann-Leistung“ scheide ebenfalls nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus, weil es sich bei dem Zuschlag nicht um einen im Hartz IV-Regelsatz verankerten Bedarf handele. Zudem sei es nach Ansicht der Landessozialrichter „zweifelhaft, ob die Klage im Eilverfahren verhandelt werden muss“. Die Klägerin hätte schließlich bei Versicherungsanbieter einen Antrag auf Stundung stellen können. (sb)
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Bild: HHS / pixelio.de
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