Hartz IV Empfänger müssen Selbstbehalt der Privaten Krankenversicherung aus den Regelsätzen bestreiten
25.08.2011
Hartz IV-Empfänger, die bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, müssen den Selbstbehalt spezieller Tarife von den ALG II- Regelleistungen bestreiten. Der Beitragssatz zur privaten Pflegeversicherung muss jedoch vollumfänglich übernommen werden. Das urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Mitglieder der Privaten Krankenversicherungen, die auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind, haben keinen Anspruch auf Übernahme des Selbstbehalts. Bei einem Selbstbehalt verpflichtet sich der Versicherungsnehmer beim Versicherer, die Kosten bis zu einer festgesetzten Summe für ambulante Therapien selbst zu bezahlen. Erst wenn diese Summe überschritten ist, muss die private Krankenversicherung einspringen. Durch einen Selbstbehalt können Versicherte ihre regulären Beiträge senken. Der Kläger forderte daher von dem zuständigen Leistungsträger die Übernahme der Kosten für den Selbstbehalt. Das Jobcenter verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Daraufhin legte der Kläger einen Widerspruch und danach Klage beim Sozialgericht ein.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verneinte in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil einen Anspruch auf Erstattung. Demnach muss der Kläger einen Selbstbehalt in Höhe von 400 Euro selbst tragen, obwohl sich hierdurch der monatliche Beitragssatz der Privatversicherung minimiert. Wählt der Versicherte einen PKV Basistarif, muss nach neuerlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Kassel, das Jobcenter die Beiträge in voller Höhe übernehmen. Da es sich bei dem Selbstbehalt um keine regulären Belastungen handelt – diese demnach nur eine Beteiligung der Gesundheitskosten sind – muss der Kläger die Kosten selbst tragen. Alternativ könne der Kläger einen Basistarif wählen, der von der PKV Versicherungen angeboten wird (Aktenzeichen: L 19 AS 2130/10).
Übernahme der privaten Pflegeversicherung für Hartz IV Bezieher
Mehr Glück hatte der Kläger bei der Entscheidung, ob die Beiträge der privaten Pflegeversicherung übernommen werden müssen. Hier bestand bisher eine Deckungslücke, da die Behörde nur den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsatz übernahm. Statt der 36,31 Euro im Monat, übernahm das Jobcenter von dem selbstständigen Hartz IV Bezieher nur einen hälftigen Teilbetrag von 18,04 Euro, was dem Mindestbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung entspricht. Zwar würde sich die Behörde auch in diesem Fall an den Vorgaben des Gesetzgebers orientieren, jedoch wurde bei Schaffung der Gesetzeslage nicht bedacht, dass für Betroffene eine Deckungslücke entsteht, die nicht in den ALG II-Regelleistungen vorgesehen sind. "Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt privat krankenversicherten Leistungsbeziehern einen Beitrag zur privaten Pflegeversicherung aufbürden wollte, den diese aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht tragen können", so ein Sprecher des Landessozialgerichts. Die oberste Sozialgerichtsinstanz, das Bundessozialgericht in Kassel, hatte erst im Januar 2011 entschieden, dass Sozialhilfeträger und Kommunen zur Übernahme von Vollversicherungen verpflichtet sind, soweit diese dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Auch diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig und muss aller Voraussicht nach in der nächst höchsten Instanz, beim Bundessozialgericht, entschieden werden. (sb)
Lesen Sie zum Thema:
Hartz IV: Übernahme private Pflegeversicherung
Hartz IV: Schuldenerlass für Privatversicherte
Hartz IV: Krankenkassen müssen 1-Euro-Jobs prüfen
Hartz IV: Schulden durch Krankenversicherung
Befreiung der Zusatzbeiträge bei Hartz IV
Folgen der Streichung des Mehrbedarfs bei Hartz-IV
Bundesagentur missachtet PKV- Urteil bei Hartz IV
Hartz IV: Zusatzbeitrag trotz Sozialhilfe
Weitere Informationen und Hilfen zu Hartz IV im Netz:
Hartz IV Forum
Tacheles Sozialhilfe
Gegen Hartz IV
Erwerbslosen Forum
Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.