Kein Verkauf von Selbstzahler-Leistungen im Wartezimmer
09.12.2014
Verbraucherschützen weisen darauf hin, dass sich Patienten nicht schon im Wartezimmer einer Arztpraxis entscheiden müssen, ob sie später eine sogenannte „Individuelle Gesundheitsleistung“ (IGeL) in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Offenbar hatten sich Patienten auf einem Internetportal beschwert.
Vom Patienten zu bezahlende Leistungen
Sogenannte „Individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL) sind Leistungen, die Ärzte und Psychotherapeuten ihren gesetzlich versicherten Patienten gegen Selbstzahlung anbieten können. Unter anderem gehören dazu Ultraschalluntersuchungen, Krebsvorsorgeuntersuchungen, bestimmte Laborleistungen und Medikamente oder auch naturheilkundliche Therapien wie eine Bachblütentherapie, ein Aderlass oder Akupunktur. Da die Kosten für solche Leistungen nicht von den Kassen übernommen werden, bekommt die Aufklärung über Nutzen und mögliche Risiken sowie die anfallenden Kosten eine wichtige Bedeutung. Patienten, die nicht zufrieden sind, können sich seit einigen Monaten auf derInternetportal www.igel-aerger.de der Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen beschweren.
Patienten müssen Erklärung zu Verzicht nicht unterschreiben
Im Online-Forum dieses Portals haben sich offenbar nun Patienten beschwert. Wie „aponet.de“ berichtet, würde dort der Verbraucherzentrale zufolge in jeder fünften Beschwerde beschrieben, dass Patienten bereits im Vorzimmer auf einem Formular hätten ankreuzen müssen, ob man eine selbst zu zahlende IGeL haben wolle, und diese Entscheidung auch unterschreiben müssen. Die Patienten sollten mit ihrem Kreuz bei „Nein erklären, dass sie neben der gesetzlichen Kassenleistung keine zusätzliche medizinische Gesundheitsleistung möchten. Wie die Verbraucherzentrale jedoch festhält, entbehre solch eine Verzichterklärung jeder rechtlichen Grundlage. Daher sollten sich gesetzlich Versicherte nicht unter Druck setzen lassen. Sie müssten solche Erklärungen nicht unterschreiben.
Patienten im Vorzimmer verunsichert
Allerdings würden viele Patienten bereits im Vorzimmer verunsichert einwilligen, eine Individuelle Gesundheitsleistung anzunehmen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt die mögliche Erkrankung und die dazugehörige Behandlung noch gar nicht kennen. Dies geschehe besonders oft bei Glaukom-Vorsorgeuntersuchungen beim Augenarzt oder bei zusätzlichen kostenpflichtigen Ultraschall-Untersuchungen bei Gynäkologen. Manche Ärzte geben zur Begründung für ein solches Formular an, dass sie sich mit der angekreuzten Ablehnung der medizinischen Zusatzleistung gegen unberechtigte Haftungsansprüche absichern wollten. Dies für den Fall, dass Patienten aufgrund der Nichtinanspruchnahme erkranken und Schadensersatzforderungen stellen würden. Weiter heißt es von Seiten der VZ, dass IGeL-Angebote grundsätzlich freiwillige und medizinisch nicht immer notwendige Leistungen seien. Für Ärzte bestehe kein Dokumentationszwang, wenn Patienten diese nicht wollten. Die Verbraucherzentrale erklärte weiter, dass Patienten jedoch keine Nachteile für die weitere Behandlung entstehen dürften, falls sie sich gegen ein Selbstzahler-Angebot entscheiden. (ad)
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Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.