Bundesverwaltungsgericht urteilt: Apotheken-Notdienst geht reihum
27.05.2011
Apotheker können den Notdienst nicht beliebig zwischen Hauptapotheke und Apothekenfilialen verlagern. Der Notdienst geht turnusgemäß reihum unter Berücksichtigung aller Filialen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit seinem Urteilsspruch vom 26 Mai. (Aktenzeichen: 3 C 21.10 und 22.10)
Ein Apotheker, der in Gera eine Hauptapotheke und drei Filialen betreibt, klagte bis vors Bundesverwaltungsgericht gegen das Verbot der Landesapothekerkammer, dass im die Verlagerung des Notdienstes zwischen den verschiedenen Filialen untersagte. Die Apotheker wollte den Notdienst ausschließlich in einer Filiale ausrichten, die auch in unmittelbarer Nähe zum ärztlichen Notdienst der Stadt liegt. Doch das Bundesverwaltungsgericht folgte den Argumenten der Landesapothekerkammer und verpflichtetet den Apotheker damit zur turnusgemäßen Ausrichtung des Notdienstes an den verschiedenen Standorten.
Landesapotheker untersagt Verlagerung des Notdienstes
Die Landesapothekerkammer hatte die Anträge des Apothekers, den anstehenden Notdienste ausschließlich in einer bestimmten Filialen wahrzunehmen, stets abgelehnt. Mit der Begründung, dies würde die Entwicklung von Schwerpunktapotheken begünstigen. Der Apotheker hielt unter anderem die im Grundgesetz verankerte Berufsausübungsfreiheit entgegen. Doch das Bundesverwaltungsgericht wollten den Argumenten des Klägers nicht folgen. Es habe sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt, bei der sich die Landesapothekerkammer auf der Grundlage ihrer Richtlinien von sachgerechten Erwägungen leiten ließ, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Generell diene der turnusgemäße Wechsel des Notdienstes der gleichmäßigen Belastung des Personals und der gleichmäßigen Verteilung der Standorte des Notdienstes über die Gemeinde. Damit bestätigte das BVerwG das Verbot einer Verlagerung des Notdienstes zwischen den verschiedenen Apothekenfilialen. Die Entscheidung des Landesapothekerkammer sei auch im Sinne der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes) nicht zu beanstanden, so das Urteil des BVerwG. (fp)
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